TE OGH 1991/11/20 9ObA216/91

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** W*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** D***** S***** GmbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen

S 302.366,54 brutto sA und S 25.805 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juli 1991, GZ 33 Ra 52/91-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. September 1990, GZ 7 Cga 1600/88-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.611,60 (darin S 2.268,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren noch allein entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinne des § 27 Z 4 AngG zu Recht entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge, die Beklagte habe sich mit seinen gewissermaßen als Dauerzustand anzusehenden Nachlässigkeiten abgefunden und die Entlassung daher verspätet ausgesprochen, entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Der Kläger hat vielmehr trotz wiederholter Verwarnungen seine Dienstpflichten, wie zeitgerechte Wahrnehmung von Serviceterminen, Beibringung von bestätigten Servicebelegen, Erstellung von Wochenberichten, Erstattung von Schadensmeldungen über Schäden am Dienstfahrzeug, Anbringung der Kraftfahrzeugsteuermarken in der Steuerkarte udgl., fortgesetzt verletzt. So war er nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Zeitpunkt der Entlassung mit den Wochenberichten noch erheblich im Rückstand und es fehlten noch etwa sechs Schadensmeldungen beginnend mit Februar 1988. Die Stempelmarken für das Dienstfahrzeug waren seit November 1987 nicht beigebracht. Auch wenn daher die Verspätung des Klägers zu der zur Erörterung seines Verhaltens angesetzten Besprechung mit dem Prokuristen der Beklagten für sich allein die Weiterbeschäftigung allenfalls noch nicht unzumutbar gemacht hätte, ist sie doch bei Würdigung des Gesamtverhaltens symptomatisch für die trotz wiederholter Ermahnungen fortgesetzte beharrliche Verletzung der Dienstpflichten. Die Entlassung erfolgte sohin gerechtfertigt (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 19 f, 94 ff;

Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 27 Erl 22; Arb 10.445, 10.146, 9.690, 9.493, 9.229 uva).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E27613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00216.91.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19911120_OGH0002_009OBA00216_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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