RS OGH 1991/12/4 9ObA208/91 (9ObA209/91, 9ObA210/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1991
beobachten
merken

Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Insbesondere Äußerungen, die den Fortbestand eines Unternehmens oder Betriebes in Zweifel ziehen, sind dem Unternehmen abträglich, vor allem, wenn sie von leitenden Angestellten abgegeben werden. Diese können daher durch derartige Äußerungen ihre Treuepflicht verletzen (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 208/91
    Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 208/91
    Veröff: RdW 1992,249

Schlagworte

SW: Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, Herabsetzung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Führungskraft, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029702

Dokumentnummer

JJR_19911204_OGH0002_009OBA00208_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten