Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Insbesondere Äußerungen, die den Fortbestand eines Unternehmens oder Betriebes in Zweifel ziehen, sind dem Unternehmen abträglich, vor allem, wenn sie von leitenden Angestellten abgegeben werden. Diese können daher durch derartige Äußerungen ihre Treuepflicht verletzen (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, Herabsetzung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Führungskraft, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029702Dokumentnummer
JJR_19911204_OGH0002_009OBA00208_9100000_005