Norm
ABGB §1162 IIRechtssatz
Jeder Entlassung liegt als essentielles Tatbestandsmerkmal zugrunde, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Aus diesem Grundsatz folgt, daß es im Falle der unberechtigten Entlassung und der Haltlosigkeit der erhobenen Vorwürfe für den Arbeitnehmer andererseits unzumutbar ist, ein neuerliches Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber einzugehen. (§48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: grundlos, ungerechtfertigt, Dienstverhältnis, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Fortbeschäftigung, Weiterbeschäftigung, Vorwurf, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, unbegründetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029103Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_009OBA00149_9100000_003