Norm: ABGB §1162 IVAngG §27 A4ZPO §266 B
Rechtssatz: Für das Vorliegen einer Entlassung ist grundsätzlich der (klagende) Dienstnehmer beweispflichtig. Entscheidungstexte 9 ObA 213/93 Entscheidungstext OGH 13.10.1993 9 ObA 213/93 9 ObA 368/93 Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 368/93 ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1
Rechtssatz: Hat es eine Arbeitnehmerin lediglich für eine Kollegin, die von sich aus einen Wechsel des Arbeitsplatzes anstrebte, ein Telephongespräch mit einem potentiellen Arbeitgeber zu führen und für sie einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, rechtfertigt dies die Entlassung nicht. Entscheidungstexte 9 ObA 282/93 Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 28... mehr lesen...
Norm: AngG §27 A6
Rechtssatz: Bestanden für die Arbeitnehmerin auf Grund besonderer Umstände (hier: die Streitteile lebten in Scheidung, der Arbeitgeber verlangte von der Arbeitnehmerin den Geschäftsschlüssel und das Wechselgeld) Zweifel, ob der Arbeitgeber auf ihre Mitarbeit (zumindest an diesem Tag) Wert legt, muß der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin vor Ausspruch der Entlassung wegen Nichtantritt der Arbeit ausdrücklich zum Erscheinen am Arbei... mehr lesen...
Norm: AngG §27 C1
Rechtssatz: Der Entlassungsgrund kann durch Zeitablauf so viel an Bedeutung verloren haben, daß er eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr unzumutbar macht, auch wenn der Dienstgeber keine Kenntnis vom Entlassungsgrund hat. Entscheidungstexte 9 ObA 213/93 Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 213/93 Schlagwort... mehr lesen...
Norm: AngG §27 C4
Rechtssatz: Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung... mehr lesen...
Norm: AngG §27 E4e
Rechtssatz: Unter Beharrlichkeit ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Arbeitsverweigerung zum Ausdruck kommenden Willens zu verstehen. Entscheidungstexte 9 ObA 118/93 Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 118/93 9 ObA 49/94 Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 49/94... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei seit 26.8.1977 verheiratet. Die Ehe wurde am 22.3.1990 geschieden. Die beklagte Partei, an der die Klägerin mit 20 % beteiligt war, betreibt einen Handel mit Baustoffen und Flachglas sowie das Hafner- und Fliesenlegergewerbe. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei wurde mit Entlassungsschreiben vom 19.2.1990 beendet. Die Klägerin begehrte einen Betrag von 146.069,50 S bru... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin seit 1966 in Definitivstellung beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet die zwischen dem Betriebsrat der Z***** Wien abgeschlossene Betriebsvereinbarung Anwendung. Diese enthält ua folgende Bestimmungen: § 14 Definitive Anstellung (1) Unter definitiver Anstellung ist die Übernahme in ein unkündbares Dienstverhältnis, mit dem die Pensionsberechtigung im Sinne der Pensionsordnung verbunden ist, zu ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers, die Beklagte habe die Entlassung verspätet ausgesprochen, so daß ihr Entlassungsrecht erloschen sei, ist entgegenzuhalten,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die von der Revisionswerberin behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: Soweit die Revisionswerberin un... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 Fall3 E1c
Rechtssatz: Nicht jede Unwahrheit zieht eine Vertrauensunwürdigkeit nach sich. Bejaht der Arbeitnehmer fälschlicherweise eine telefonische Anfrage des Arbeitgebers, ob er einen Verkehrsunfall erlitten habe, relativiert aber seine Erklärung dadurch, daß er wiederholt sagt, er könne am Telefon "nicht frei antworten bzw frei sprechen" und betrifft die Anhaltung im Ausland seine mit dienstlichen Belangen nicht in Beziehu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit seiner Anhaltung in Bulgarien gerechtfertigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Kläger habe sich den gewährten Urlaub "erschlichen", so d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Unter diesem Berufungsgrund bekämpft die Revisionswerberin die Höhe des Zuspruches, macht in diesem Zusammenhang vermeintliche Feststellungsmängel geltend und wendet sich damit gegen die rechtliche Beurteilung. Da die Revisionswerberin die Höhe der Ansprüche der Kläger in erster Instanz außer Streit gestellt hat (AS 18), g... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1cGewO 1859 §82 litfVBG §32 Abs2 lita
Rechtssatz: Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern. Entscheidungstexte 9 ObA 25/93 Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 25/9... mehr lesen...
Norm: AngG §27 A4GewO 1859 §82ZPO §226 IIIB. ZPO §405 C
Rechtssatz: Das Verlangen nach einer Präzisierung des zur Entlassung führenden Sachverhalts darf bei einer nicht qualifiziert vertretenen Partei nicht überspannt werden. Das Gericht hat alle vom Dienstgeber im Prozeß zur
Begründung: der Entlassung genannten Umstände auf ihre Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen, ohne an eine vom Dienstgeber vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden zu sein. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 1.7.1989 als Schichtleiter in der Abteilung Montage/Kopie mit einem Lohneinkommen von mtl S 54.648 brutto (inklusive Sonderzahlungen) als Arbeiter beschäftigt. Für die Vertretung des Abteilungsleiters ab 16 Uhr bekam er eine Zulage von 15 vH. Zu seinen Aufgaben gehörte ab 1.7.1989 neben der bisherigen Mitarbeit vor allem organisatorische und administrative Tätigkeit. Am 8.11.1991 traf der Kläger bei einer Zusammen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit denen der Kläger im wesentlichen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob das mehrmalige öffentliche Auftreten des Klägers als Gitarrist in Gasthäusern während seines Krankenstandes vom 21.5.-16.6.1991 den Entlassungsg... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z3 E3
Rechtssatz: Die bloße Gründung eines Konkurrenzunternehmens ist noch als nicht verbotswidrige Vorbereitungshandlung anzusehen. Entscheidungstexte 9 ObA 1/93 Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 1/93 Veröff: Arb 11072 9 ObA 8/93 Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 8/93 Auch ... mehr lesen...
Norm: AngG §7 Abs1AngG §27 Z3 E3
Rechtssatz: Die bloße Gründung eines Konkurrenzunternehmens ist noch als nicht verbotswidrige Vorbereitungshandlung anzusehen. Entscheidungstexte 9 ObA 1/93 Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 1/93 Veröff: Arb 11072 9 ObA 8/93 Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 8/93 Auch ... mehr lesen...