Norm: ABGB §861AngG §19 I2cAngG §20
Rechtssatz: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Der auf eine solche Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien muß sich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erstrecken, wobei dieser ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §1162aAngG §19 I2aAngG §20
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Falle eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers die in der Rechtsordnung hiefür vorgesehenen (für den Arbeitnehmer nachteiligen) Konsequenzen zu ziehen. Insbesondere kann aus der Unterlassung solcher Folgerungen allein nicht auf ein Einverständnis des Arbeitgebers mit der einseitigen Vertragsauflösung des Arbeitnehm... mehr lesen...
Norm: AngG §20 I3b
Rechtssatz: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, wobei der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Kündigung ist hingegen ein aus der... mehr lesen...
Die Klägerin wurde mit schriftlichem Dienstvertrag vom 1. 3. 1977 als Sekretärin der beklagten Hochschülerschaft an der Universität Graz angestellt, die gemäß § 3 Abs. 1 Hochschülerschaftsgesetz 1973 (HSchG 1973) eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Auf das Dienstverhältnis der Klägerin finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung. Am 15. 6. 1981 schlossen die Klägerin und der damalige Vorsitzende des Hauptausschusses der beklagten Partei Wolfgang S, nachstehende... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §1158 IVAngG §20 VIII1
Rechtssatz: Gehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einer irrigen Rechtsansicht über den durch die Kündigung ausgelösten Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses aus, liegt hierin keine Vereinbarung über einen vom Gesetz abweichenden Kündigungstermin. Entscheidungstexte 4 Ob 138/81 Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 138/81 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVAngG §20 I4
Rechtssatz: Wenn ein Arbeitnehmer seiner unzutreffenden Rechtsansicht der Meinung ist, das Arbeitsverhältnis sei mit einem bestimmten Tag durch die Kündigung beendet, und auf Grund dieser irrigen Annahme nach diesem Tag nicht mehr zum Dienst erscheint, liegt hierin nicht eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete schlüssige Willenserklärung des Arbeitnehmers: Das Arbeitsverhältnis bleibt daher ung... mehr lesen...
Norm: AngG §20 I4
Rechtssatz: In einer Kündigung muß weder der Kündigungstermin noch die Kündigungsfrist angeführt werden (so schon Arb 9259, 6264). Entscheidungstexte 4 Ob 138/81 Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 138/81 Veröff: DRdA 1983,263 (Apathy) 4 Ob 32/85 Entscheidungstext OGH 19.03.1985 4 Ob 32/85 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §863 GIIIAngG §20
Rechtssatz: Gehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einer irrigen Rechtsansicht über den durch die Kündigung ausgelösten Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses aus, liegt hierin keine Vereinbarung über einen vom Gesetz abweichenden Kündigungstermin. Entscheidungstexte 4 Ob 138/81 Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 138/81 Veröff: DRdA 1... mehr lesen...
Norm: AngG §20 I1
Rechtssatz: Die Äußerung des Arbeitnehmers, er wolle das Dienstverhältnis auflösen, kann schon nach ihrem Wortlaut nicht als eine auf die sofortige Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielende Willenserklärung verstanden werden; ihr ist - zumindest im Zweifel - nicht mehr als eine bloße Absichtserklärung zu entnehmen, ohne daß der Arbeitnehmer sich damit auch schon auf eine bestimmte Form der Vertragsbeendigung - einvernehmliche ... mehr lesen...
Norm: AngG §20 VIII1
Rechtssatz: Für die Einhaltung der Kündigungsfrist genügt es, wenn zwischen dem Zugehen des Kündigungsschreibens und dem darin angeführten Kündigungstermin tatsächlich die volle Kündigungsfrist ungeschmälert zur Verfügung gestanden ist. Unerheblich ist, wie dieser Kündigungstermin errechnet wurde und ob dabei allenfalls ein Rechtsirrtum über das Ausmaß der im konkreten Fall einzuhaltenden Kündigungsfrist unterlaufen ist. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IABGB §1158 IVABGB §1162 IVAngG §20 I2
Rechtssatz: Im österreichischen Recht fehlt sowohl eine allgemeine spezielle Regelung über Kündigungen als einseitige, empfangsbedürftige, auf Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtete Rechtsgeschäftserklärungen als auch eine allgemein gültige Regelung der Umdeutung von Rechtsgeschäften. Entscheidungstexte 6 Ob 524/81 Ent... mehr lesen...
Der Kläger war seit 1. Oktober 1978 als Polier in einem Arbeitsverhältnis zur A-GmbH gestanden; sein Bruttomonatsgehalt hatte zuletzt 15 530 S, 14 x im Jahr, zuzüglich 1553 S brutto als Überstundenpauschale und 30 S Wohnungsbeihilfe betragen. Mit Schreiben vom 28. Feber 1979 - dem Kläger zugegangen am 2. März 1979 - wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin "mit 28. Feber 1979" aufgekundigt. Am 13. März 1979 wurde über das Vermögen der A-GmbH zu S 39/79 des Handelsgerichtes ... mehr lesen...
Norm: ABGB §696ABGB §897ABGB §1158 IVABGB §1162 IVAngG §20 III
Rechtssatz: Der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung, Entlassung, Rücktritt, Widerruf) weil bei der Kündigung der Erklärungsempfänger an der sofortigen klaren Erkennbarkeit der Rechtslage ein berechtigtes Interesse hat, steht die Beisetzung von Bedingungen dann nicht entgegen, wenn im konkreten Fall eine Ungewisshei... mehr lesen...
Der am 18. August 1961 geborene Kläger war seit 1. Feber 1978 beim Beklagten als kaufmännischer Lehrling beschäftigt. Der Kläger erschien ab 2. Dezember 1978 nicht zur Arbeit. Der Beklagte richtete daher am 14. Dezember 1978 folgendes Schreiben an den Kläger: "Da Sie seit 2. Dezember d. M. unentschuldigt vom Dienstort ferngeblieben sind, setzen wir noch eine Nachfrist bis spätestens 22. Dezember 1978, bis zu welchem Datum bei uns eine schriftliche Erklärung über den Grund Ihres Fern... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIAngG §6 Abs3AngG §20AngG §20 Abs3
Rechtssatz: Enthielt das Dienstzettelformular eine angesichts der Befristung gegenstandslos Kündigungsklausel (§20 Abs 3 AngG), so ist der Arbeitnehmer bei späterer Einigung mit dem Arbeitgeber auf eine unbefristete Forstsetzung nicht gehalten, von sich aus zur Kündigungsklausel Stellung zu nehmen und seine Ablehnung zu erklären. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1159ABGB §1162 IVAngG §20 I1BGB §141
Rechtssatz: Auch nach § 141 BGB kann eine fristlose Kündigung (eines Arbeitsverhältnisses) in eine fristgemäße Kündigung nur umgedeutet werden, wenn der unbedingte Beendigungswille eindeutig und erkennbar ist. Entscheidungstexte 1 Ob 703/76 Entscheidungstext OGH 19.01.1977 1 Ob 703/76 Schlagwo... mehr lesen...
Der Kläger war bei der Firma K, Installationsunternehmen in Linz, vom 4. September 1961 bis 30. Mai 1975 als Vorarbeiter mit einem Stundenlohn von zuletzt 53.16 S zuzüglich einer 10%igen Zulage beschäftigt gewesen. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden, welcher die Kündigungsfristen je nach der Beschäftigungsdauer staffelt; im konkreten Fall betrug die Kündigungsfrist sechs Wochen. Das Dienstverhältnis des Klägers w... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IIB. ABGB §1158 IVAngG §19 I3bAngG §20
Rechtssatz: Wird ein bereits beendetes Dienstverhältnis einvernehmlich "bis zur Schließung des Geschäftes" verlängert, und ist dieser - zwar kalendermäßig nicht begrenzte - Zeitpunkt objektiv feststellbar und keineswegs allein von der Willkür des Dienstgebers abhängig, so ist dieses kurzfristige Hinausschieben des Zeitpunktes der Auflösung des Dienstverhältnisses weder der Abschluß eines n... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1162 IIAngG §20 I1AngG §29
Rechtssatz: Die Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es dabei nicht an. Entscheidungstexte 4 Ob 49/76 ... mehr lesen...
Norm: AngG §20 I4AngG §29 Abs1
Rechtssatz: Wird ein Angestellter, der zunächst selbst gekündigt hat, während der Kündigungsfrist ungerechtfertigt entlassen, so gebührt die Kündigungsentschädigung nur bis zu dem Tag, an welchem das Dienstverhältnis auf Grund der vorangegangenen Kündigung durch Zeitablauf geendet hätte. Entscheidungstexte 4 Ob 43/76 Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §902AngG §20 VIII1
Rechtssatz: Für die Berechnung der in § 20 AngG der Dauer nach festgelegten Kündigungsfristen ist § 902 ABGB maßgeblich, wobei dessen Abs 2 nur sinngemäß anzuwenden ist, weil die Kündigungserklärung nicht innerhalb einer von einem Anfangszeitpunkt an laufenden Frist abzugeben ist, sondern selbst der Anfangszeitpunkt der Frist ist. Der Tag der Kündigungserklärung ist nicht der letzte Tag der Frist, sondern jener, de... mehr lesen...
Norm: ABGB §902 Abs2AngG §20 VIII1
Rechtssatz: Gemäß § 902 ABGB ist der letzte Tag für die Erklärung der Kündigung bei einer Kündigungsfrist von sechs Wochen jener Wochentag, der seiner Benennung dem Wochentag entspricht, auf den der Kündigungstermin fällt. Entscheidungstexte 4 Ob 18/75 Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 18/75 Veröff: SZ 48/48 = EvBl 1975/294 S 658 = So... mehr lesen...
Norm: ABGB §903AngG §20 VIII1
Rechtssatz: Nicht nur gegenteilige Vereinbarung, sondern auch das Gesetz - so die klare Absicht des Gesetzgebers der §§ 20, 40 AngG - kann etwas von der Bestimmung des § 903 Satz 3 ABGB Abweichendes bestimmen. Entscheidungstexte 4 Ob 18/75 Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 18/75 Veröff: EvBl 1975/294 S 658 = Arb 9345 = SZ 48/48 = ZAS 1976,20 (able... mehr lesen...
Der Kläger trat am 2. Mai 1973 bei der beklagten Partei als Angestellter ein. Die beklagte Partei kundigte das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 18. Feber 1974, einem Montag, das dem Kläger am gleichen Tage übergeben wurde, zum 31. März 1974, einem Sonntag auf. Der Kläger begehrt 25.630.70 S als Entgelt für die Monate April bis Juni 1974 samt anteiligen Sonderzahlungen, weil die beklagte Partei die sechswöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten habe und die Kündigung erst für den T... mehr lesen...
Norm: AngG §20 VIII2AngG §28AngG §29
Rechtssatz: Die zeitwidrige Kündigung löst das Arbeitsverhältnis zum verfehlten Kündigungstermin auf. Es treten die Rechtsfolgen des § 29 AngG ein. Entscheidungstexte 4 Ob 60/74 Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 60/74 Veröff: JBl 1975,437 = Arb 9259 = IndS 1975 2,939 = ZAS 1975,223 (ablehnend Mayer - Maly) = DRdA 1975,283 (Fitz) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 VIII2AngG §29
Rechtssatz: 1./ Zeitwidrige, arbeitgeberseitige Kündigung und ungerechtfertigte Entlassung lösen das Arbeitsverhältnis kraft Willenserklärung in rechtswidriger Weise vorzeitig auf. 2./ Die beiden Auflösungsarten sind rechtsähnlich, ihr allfälliger Unterschied im Zeitraum zwischen Endigungserklärung und tatsächlicher Endigung bzw zum nächstzulässigen Kündigungstermin ist nur quantitativ, rechtl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IAABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 VIII2
Rechtssatz: Die Treuepflicht verpflichtet den Arbeitnehmer nicht zur Aufklärung des Arbeitgebers über die Zeitwidrigkeit der Kündigung. Der Arbeitnehmer ist zum Widerspruch gegen eine rechtswidrige Kündigung nicht verpflichtet und darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß Erklärungsinhalt und Erklärungswille übereinstimmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 I1
Rechtssatz: Die an sich nicht notwendige Anführung des Kündigungstermines in der Kündigungserklärung bildet, wenn sie erfolgt, einen integrierenden Bestandteil dieser Erklärung und ist keineswegs nur eine "Meinung" des Kündigenden über den Kündigungstermin und den Ablauf der Kündigungsfrist. Entscheidungstexte 4 Ob 60/74 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159AngG §20 I1
Rechtssatz: Entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung ist allein der Inhalt der Kündigungserklärung, so wie ihn der Gekündigte der Erklärung entnehmen konnte, und nicht das Verhalten des Kündigenden im Zeitpunkt des (fehlerhaften) Kündigungstermines. Entscheidungstexte 4 Ob 60/74 Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 60/74 Veröff:... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162aAngG §20 VIII2AngG §29
Rechtssatz: Dem AngG ist eine § 1162 a ABGB entsprechende Regelung fremd. Auf den Fall der zeitwidrigen, arbeitgeberseitigen Kündigung eines Angestellten kann § 1162 a ABGB nicht analog angewandt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 60/74 Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 60/74 Veröff: JBl 1975,437 = Arb 9259 = IndS 1975 2,939 = ZAS 1975... mehr lesen...