Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Falle eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers die in der Rechtsordnung hiefür vorgesehenen (für den Arbeitnehmer nachteiligen) Konsequenzen zu ziehen. Insbesondere kann aus der Unterlassung solcher Folgerungen allein nicht auf ein Einverständnis des Arbeitgebers mit der einseitigen Vertragsauflösung des Arbeitnehmers und damit auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon geschlossen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auslegung, Interpretation, Ende, Endigung, Beendigung, konkludent, schlüssig, Angestellte, vorzeitige Auflösung, DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028304Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0040OB00140_8300000_001