Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Wenn ein Arbeitnehmer seiner unzutreffenden Rechtsansicht der Meinung ist, das Arbeitsverhältnis sei mit einem bestimmten Tag durch die Kündigung beendet, und auf Grund dieser irrigen Annahme nach diesem Tag nicht mehr zum Dienst erscheint, liegt hierin nicht eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete schlüssige Willenserklärung des Arbeitnehmers: Das Arbeitsverhältnis bleibt daher ungeachtet des Umstandes, daß der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint, weiterhin - wenn auch in dem durch die Kündigung herbeigeführten Auflösungsstadium - aufrecht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Irrtum, Abwesenheit, Fernbleiben, Arbeitsplatz, Kündigungsfrist, konkludent, Endigung, EndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028143Dokumentnummer
JJR_19820119_OGH0002_0040OB00138_8100000_001