Norm
ABGB §903Rechtssatz
Nicht nur gegenteilige Vereinbarung, sondern auch das Gesetz - so die klare Absicht des Gesetzgebers der §§ 20, 40 AngG - kann etwas von der Bestimmung des § 903 Satz 3 ABGB Abweichendes bestimmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Kündigung, Kündigungsfrist, Frist, Fristablauf, Ablauf, Hemmung, dispositivEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028167Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022