Norm
ABGB §1159Rechtssatz
Auch nach § 141 BGB kann eine fristlose Kündigung (eines Arbeitsverhältnisses) in eine fristgemäße Kündigung nur umgedeutet werden, wenn der unbedingte Beendigungswille eindeutig und erkennbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Ende, Entlassung, Umdeutung, vorzeitig, Konversion, Willenserklärung, Willensmangel, Auslegung, InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028668Dokumentnummer
JJR_19770119_OGH0002_0010OB00703_7600000_001