Norm
AngG §20 VIII1Rechtssatz
Für die Einhaltung der Kündigungsfrist genügt es, wenn zwischen dem Zugehen des Kündigungsschreibens und dem darin angeführten Kündigungstermin tatsächlich die volle Kündigungsfrist ungeschmälert zur Verfügung gestanden ist. Unerheblich ist, wie dieser Kündigungstermin errechnet wurde und ob dabei allenfalls ein Rechtsirrtum über das Ausmaß der im konkreten Fall einzuhaltenden Kündigungsfrist unterlaufen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Zugang, Empfang, Frist, Irrtum, BerechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028130Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00021_8100000_001