RS OGH 1981/3/17 4Ob21/81

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Veröffentlicht am 17.03.1981
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Norm

AngG §20 VIII1

Rechtssatz

Für die Einhaltung der Kündigungsfrist genügt es, wenn zwischen dem Zugehen des Kündigungsschreibens und dem darin angeführten Kündigungstermin tatsächlich die volle Kündigungsfrist ungeschmälert zur Verfügung gestanden ist. Unerheblich ist, wie dieser Kündigungstermin errechnet wurde und ob dabei allenfalls ein Rechtsirrtum über das Ausmaß der im konkreten Fall einzuhaltenden Kündigungsfrist unterlaufen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 21/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 21/81

Schlagworte

SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Zugang, Empfang, Frist, Irrtum, Berechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028130

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00021_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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