Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Gehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einer irrigen Rechtsansicht über den durch die Kündigung ausgelösten Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses aus, liegt hierin keine Vereinbarung über einen vom Gesetz abweichenden Kündigungstermin.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Irrtum, Ende, Beendigung, Termin, Zeitpunkt, Kündigungsfrist, Änderung, AbänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028171Dokumentnummer
JJR_19820119_OGH0002_0040OB00138_8100000_002