Norm
ABGB §902Rechtssatz
Für die Berechnung der in § 20 AngG der Dauer nach festgelegten Kündigungsfristen ist § 902 ABGB maßgeblich, wobei dessen Abs 2 nur sinngemäß anzuwenden ist, weil die Kündigungserklärung nicht innerhalb einer von einem Anfangszeitpunkt an laufenden Frist abzugeben ist, sondern selbst der Anfangszeitpunkt der Frist ist. Der Tag der Kündigungserklärung ist nicht der letzte Tag der Frist, sondern jener, der den Lauf der Frist auslöst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, BeginnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028145Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0040OB00018_7500000_002