Norm
AngG §20 I1Rechtssatz
Die Äußerung des Arbeitnehmers, er wolle das Dienstverhältnis auflösen, kann schon nach ihrem Wortlaut nicht als eine auf die sofortige Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielende Willenserklärung verstanden werden; ihr ist - zumindest im Zweifel - nicht mehr als eine bloße Absichtserklärung zu entnehmen, ohne daß der Arbeitnehmer sich damit auch schon auf eine bestimmte Form der Vertragsbeendigung - einvernehmliche Auflösung oder Kündigung - festgelegt hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Erklärung, Ende, Beendigung, Auslegung, InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028616Dokumentnummer
JJR_19810623_OGH0002_0040OB00126_8000000_001