RS OGH 1983/4/12 4Ob32/83, 4Ob112/83, 4Ob63/85, 14Ob10/86, 9ObA35/87, 9ObA55/89, 9ObA85/89, 9ObA228/

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

AngG §20 I3b

Rechtssatz

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, wobei der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Kündigung ist hingegen ein aus der (nicht annahmebedürftigen) Willenserklärung einer Partei bestehendes, einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung vollendet ist. Kündigung und einvernehmliche Auflösung schließen einander aus. Bei der Kündigung wird eine Äußerung des Erklärungsempfängers - in Bezug auf die Vertragsauflösung - weder erwartet noch ist sie erforderlich. In der Kündigungserklärung muß zum Ausdruck kommen, daß der Erklärende das Rechtsverhältnis unabhängig von allfälligen Willensäußerungen des Erklärungsempfängers beenden will.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 32/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 32/83
    Veröff: Arb 10243
  • 4 Ob 112/83
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 112/83
    Veröff: RdW 1984,379
  • 4 Ob 63/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 63/85
    nur: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). (T1) Beisatz: Die Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses schließt dessen einvernehmliche Auflösung noch während der Kündigungsfrist nicht aus. (T2) Veröff: RdW 1985,348
  • 14 Ob 10/86
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 14 Ob 10/86
    nur T1; Beisatz: Weder die einverständliche Auflösung eines Dienstverhältnisses noch die Kündigung desselben sind in der Regel an bestimmte Formerfordernisse gebunden. Sie können daher schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. (T3) Veröff: RdW 1986,379 = Arb 10536 = ZAS 1987,88 (Tomandl)
  • 9 ObA 35/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 35/87
    Auch; nur: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, wobei der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. (T4) Beisatz: § 48 ASGG. (T5)
  • 9 ObA 55/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 55/89
    Vgl auch; nur T4; Veröff: RZ 1989/79 S 218
  • 9 ObA 85/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 85/89
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 228/89
    Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObA 228/89
    nur: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, wobei der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Kündigung ist hingegen ein aus der (nicht annahmebedürftigen) Willenserklärung einer Partei bestehendes, einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung vollendet ist. (T6) Beis wie T5
  • 9 ObA 263/89
    Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObA 263/89
    Beis wie T5
  • 9 ObA 129/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 129/91
    Auch; nur T6; Beis wie T5; Beisatz: Der Irrtum über die Pflicht zur Zahlung einer Abfertigung bei der einvernehmlichen Auflösung zum Unterschied von der Arbeitnehmerkündigung ist kein wesentlicher Geschäftsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Motivirrtum). (T7)
  • 9 ObA 295/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 9 ObA 295/93
    nur T6; Beis wie T3; Veröff: DRdA 1994,412 (Riedler) WBl 1994,310
  • 9 ObA 32/01y
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 32/01y
    nur T4
  • 8 ObA 57/04x
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 57/04x
    nur: Die Kündigung ist ein aus der (nicht annahmebedürftigen) Willenserklärung einer Partei bestehendes, einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung vollendet ist. Kündigung und einvernehmliche Auflösung schließen einander aus. In der Kündigungserklärung muß zum Ausdruck kommen, daß der Erklärende das Rechtsverhältnis unabhängig von allfälligen Willensäußerungen des Erklärungsempfängers beenden will. (T8)

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Willensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028521

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00032_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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