Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Zahl SG-52-2012 wurde der Berufungswerberin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben es als Inhaberin einer Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart Bar im Standort L., XY-Gasse 1, zu verantworten, dass in der Nacht vom 28.07.2012 auf 29.07.2012 bis gegen 06.49 Uhr (und sohin über die gesetzliche Sperrstunde 06.00 Uhr) Gästen der Aufenthalt in den Betriebsraumen der Bar ?XZ? in L., XY-Gasse 1, gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde mi... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 17.12.2007 wurde über Herrn K N wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 123 leg cit eine Geldstrafe von ? 250,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt, da er als G... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO setzt das Fehlen jeglicher Befugnis zur Gewerbeausübung voraus und wird durch die bloße Nichtbeachtung der Vorschriften über die Gewerbeausübung nicht erfüllt. Nach VwGH 19.9.1990, 89/03/0168, macht der alleinige Umstand, dass die gewerbliche Tätigkeit nicht vom Standort, sondern von einem anderen Ort aus betrieben wird, diese Tätigkeit noch zu keiner unbefugten Gewerbeausübung. Dem Berufungswerber wurde da... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 157 Abs.1 Z2 GewO 1994 sind Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, unbeschadet des § 32 zum Verkauf bestimmter Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle berechtigt. Gemäß § 157 Abs.2 GewO 1994 muss bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs.1 der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine Räumlichkeiten verwendet we... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?1. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 370 Gewerbeordnung verantwortliche Organ der F. Elektronische GerätebauGes.mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 27.2.2006, am 28.2.2006, am 9.3.2006 durch Schneeablagerungen und jeweils am 4.1.2006 und am 29.3.2006 durch einen abgestellten PKW die Ladezone für Zulieferungen bei ihrer gewerbebehördlich gen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ladetätigkeiten innerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage, die nicht in dem projektgemäß vorgesehenen (genehmigten) Bereich durchgeführt worden sind, sind nicht als Übertretung gemäß §368 GewO zu werten, sondern allenfalls verwaltungsstrafrechtlich unter dem Aspekt einer genehmigungspflichtigen Änderung der Betriebsanlage (Straftatbestand des §366 Abs1 Z3 GewO) zu prüfen,. Dabei hätte der Tatvorwurf auch jene Tatumstände zu enthalten gehabt, die eine Beurteilung der Genehmigu... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Anzeige aus Ausübungsbeginnes des Versicherungsmaklergewerbes unterlassen, dieses Gewerbe jedoch ausgeübt ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein und überdies das Versicherungsagentengewerbe ausgeübt hat, obwohl am Firmenstempel die Gewerberegisternummer gefehlt hat, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe, Versicherungsmaklergewerbe, Versicherungsagentengewerbe, Ausübungsbeginnanzeige, Gewerbeberechtigung, G... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B. Bau- und Bauträger GmbH am Standort in Salzburg, L. Straße.., zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft a) seit 01.11.1998 das Gewerbe ?Baumeister? ausgeübt worden sei, ohne nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn V. Manfred mit Wirkung v... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ordnungsvorschrift des § 63 Abs 4 GewO hat durch die mit 01.08.2002 in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl I Nr. 111/2002, eine Änderung dahingehend erfahren, dass ab 01.08.2002 nur mehr Änderungen des Namens einer natürlichen Person sowie des Namens einer nicht in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen sind, während die Änderung der Firma einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person oder Personengesel... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin Folgendes zur Last gelegt: ?Die Beschuldigte, Sabine Sattler, hat es als Betreiberin eines Gastgewerbebetriebes zu verantworten, dass am 04.01.2004 um 02.20 Uhr in S., Lokal ?K. und F.?, Ortsteil R., Herr H. K. wiederholt die Sperrstunde nicht eingehalten hat, da oben angeführtes Lokal nicht wie gesetzlich vorgesehen um 02.00 Uhr geschlossen, sondern bis 02.20 Uhr laute Musik gespielt wurde, sowie voller Betrieb herrschte ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen: ?Sie haben als betreibender Gewerbeinhaber des Rauchfangkehrergewerbes für den Kehrbezirk .. der Salzburger Kehrgebiet-Verordnung am Standort in S, .. zu verantworten, dass Arbeiten, die dem Rauchfangkehrergewerbe unterliegen außerhalb des Kehrbezirkes durchgeführt wurden, so wurde a) am 21.3.2003 eine Installations-Einbaubestätigung für Erdgasanlagen, wonach die Abgasanlage den geltenden ÖNORMEN und d... mehr lesen...
Rechtssatz: Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit unbefugter Gewerbeausübung werden, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, als fortgesetztes Delikt gewertet. Auch Rauchfangkehrertätigkeiten außerhalb des Kehrgebietes sind nicht anders zu beurteilen. Schlagworte § 368 GewO; fortgesetztes Delikt; Rauchfangkehrertätigkeiten außerhalb des Kehrgebietes mehr lesen...
Rechtssatz: Die vom Beschuldigten begangenen Sperrstundenübertretungen sind in ihrer Begehungsform sowie hinsichtlich der äußeren Begleitumstände gleichartig. Auch ist durchaus ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar, welcher vom Willensentschluss des Beschuldigten, die gegenständliche Gaststätte trotz einer mit 02.00 Uhr festgelegten Sperrstunde bis 04.00 Uhr offen zu halten, getragen ist. Zum einen war er der Ansicht, dass das Offenhalten trotz gegenteiliger Mitteilung der Gemeinde gestatt... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn der Berufungsweber in einem Abstand von maximal einer Woche mehreren Gästen ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen (Restaurant, Cafe) nach Eintritt der Sperrstunde um 2.00 Uhr gestattet. Betreibt der Berufungswerber ein Cafe-Restaurant mit einer Betriebszeit von 4.00 Uhr bis 2.00 Uhr und eine Bar mit einer Betriebszeit von 10.00 Uhr bis 4.00 Uhr und sind die einzelnen Betriebsarten nicht vollkommen voneinander getrennt, da die Abtr... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Beschuldigter ein Unternehmen in A betreibt, jedoch in B eine den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen für den Standort B anbietet, obwohl der Beschuldigte die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe ?Sicherheitsgewerbe gemäß § 127 Z 18 GewO 1994" lediglich für den Standort A besitzt, eine Anzeige über die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte im Bereich der Stadt B nicht erstattete und das Recht zur Ausübung eines Gew... mehr lesen...
Rechtssatz: Für das weitere Verweilen in den Betriebsräumen bzw. in den allfälligen sonstigen Betriebsflächen nach Eintritt der Sperrstunde mit 02.00 Uhr bis gegen 02.20 Uhr haftet verwaltungsstrafrechtlich der gewerberechtliche Geschäftsführer. Dieser kann gemäß § 370 Gewerbeordnung seine Verantwortlichkeit auf einen anderen Gesellschafter ?im Innenverhältnis" nicht rechtswirksam übertragen. Schlagworte Gewerbe, Gastgewerbe, Sperrzeit, Sperrstunde, Geschäftsführer, Sperrstundenverlet... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Gewerbeinhaber unterlassen, in seinem Lokal Diskothek ?V.? am Standort Z., K.gasse 1, für die Einhaltung der für diese Betriebsart (Bar) mit 04:00 Uhr festgelegten Sperrstunde Sorge zu tragen, da das Lokal am 10.4.2001 noch um 05:45 Uhr geöffnet und sich noch 2 Personen aufgehalten haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z 9 und § 152 GewO iVm § 1 Abs 1 lit e Sperrstundenvero... mehr lesen...
Rechtssatz: Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit unbefugter Gewerbeausübung werden, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur als so genanntes fortgesetztes Delikt gewertet. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist auch der vorliegende Sachverhalt der vorgeworfenen Sperrstundenüberschreitungen nicht anders zu beurteilen. Wesentlich ist dabei, dass eine Reihe von gesetzwidrigen Handlungen zufolge d... mehr lesen...
Rechtssatz: Hängt der Beschuldigte seinem Gastgewerbebetrieb den Aushang hinsichtlich der Jugendschutzbestimmungen im ebenerdig gelegenen Thekenbereich aus, während sich im ersten Stock des Lokals, welcher äußerst gut von Gästen besucht war, sich kein Aushang mit Jugendschutzbestimmungen befand, ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 151 Abs 3 Gewerbeordnung befreit, weil vom Gesetzeswortlaut auszugehen ist, wonach an einer Stelle der Betriebsräume ein Anschlag... mehr lesen...
Rechtssatz: Die angelastete Sperrstundenüberschreitung hat der Berufungswerber, wie aus dem Strafakt ersichtlich, schon in seiner Rechtfertigung vom 25. Juli 2002 vor der Strafbehörde zugegeben jedoch ausgeführt, dass es sich dabei um eine einmalige Überschreitung gehandelt habe und er diesbezüglich unbescholten sei, sodass in diesem Fall mit einer Ermahnung iSd § 21 VStG das Auslangen gefunden werden müsse. Die vorliegende Berufung zieht jedoch auch dieses Faktum dem Grunde nach in die An... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die angewendete Rechtsnorm hinsichtlich der Ausweispflicht nicht auf ein spezielles Dokument abstellt, ist die Aushändigung der Reisegewerbekarte kein Verstoß gegen die Gewerbeordnung und die Marktordnung. (Teilweise Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Markt, Marktaufsichtsorgan, Marktstandort, Ausweis, Ausweispflicht, Lichtbilddokument, Reisegewerbekarte mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing wurde Herr *** gemäß § 368 Z 9 iVm § 152 Abs 3 GewO 1994 zur Last gelegt, er habe am 11 11 2001, 05 20 Uhr, die Sperrstunde, die mit 04 00 Uhr eingetreten ist, in der Gastgewerbebetriebsanlage in *** (Gasthaus ***) nicht eingehalten. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro verhängt, bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden. Die Bezirksverwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch der Gast kann wegen Übertretung der Sperrstunde nach der GewO 1994 bestraft werden, vorausgesetzt, er wurde vor Eintritt der Sperrstunde vom Gastgewerbetreibenden zum Verlassen der Betriebsanlage aufgefordert. Obwohl § 152 Abs 3 dritter Satz zweiter Halbsatz GewO 1994 eine gewerberechtliche Vorschrift ist, richtet sie sich nicht an den Gewerbeinhaber, sondern an dritte Personen, nämlich dessen Gäste. Die Strafnorm (§ 368 Z 9 GewO 1994) fordert kein qualifiziertes Tatsubjek... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Textierung des § 368 Z 7 iVm § 53 Abs 1 und 2 GewO ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Strafbestimmung nur denjenigen strafen will, der im Fall des Feilbietens im Umherziehen von Naturblumen den Original-Gewerbeschein nicht mitführt und auf Verlangen der behördlichen Organe nicht vorweist. Wenn der Beschuldigte Naturblumen (Schnittrosen) im Umherziehen feilbot, ist die Erstinstanz verhalten, diesen Tatvorwurf zur Last zu legen; gehört doch zu den Merkmalen des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe im ?S Stadtanzeiger? vom 14.2.2001 und 21.2.2001 unter der Rubrik ?Stellengesuche? mit dem Wortlaut: "?Maler: außer Malerarb. auch besondere Techniken, z.B. Wisch- und Spachteltechnik, garantiert ohne Nachputzen. Tel. O...? und im S Fenster? Nr. 7/2001 und der Rubrik ?Arbeit suchen? mit dem Wortlaut ?Verl. Maler übern. auch Wisch- und Spachteltechnik, ohne Nachputzen. Tel 0...?inseriert u... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der Beschuldigte in Deutschland in die Handwerksrolle eingetragen war, hätte er zur grenzüberschreitenden Ausübung des (Maler-) Gewerbes in Österreich eine Anerkennung des Landeshauptmannes iS des § 373c GewO 1994 benötigt. Er hat somit aber keine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 leg.cit. (dessen Inhalt ist die Ausübung eines Gewerbes ohne eine erforderliche Gewerbeberechtigung), sondern eine solche nach § 368 Z 14 GewO begangen. Dies entspricht auch der Intention, dass der U... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch den gleichzeitigen Betrieb einer Kfz-Werkstätte ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung einerseits und das Nichtbefolgen eines diesbezüglichen Einstellungsbescheides gemäß §360 Abs1 GewO andererseits wird dasselbe Rechtsgut verletzt. Gleichzeitig wird durch die Begehung des einen Deliktes zwangsläufig auch das andere Delikt begangen. Es liegt daher seit Erlassung des Einstellungsbescheides hinsichtlich der Übertretung nach §366 Abs1 Z2 GewO Konsumtion vor, da e... mehr lesen...
Beachte VwGH 29.4.1983, Slg 11051A Rechtssatz: Wird in einem Genehmigungsbescheid eine Sperrstunde festgesetzt, welche gleich ist wie die in der Sperrzeitenverordnung festgesetzte Sperrstunde, so stellt ein Offenhalten des Gastgewerbebetriebes über die festgesetzte Sperrstunde hinaus eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des §368 Z9 GewO 1994 und nicht eine solche gegen §367 Z25 leg cit dar. Darauf ist auch bei der Formulierung des Tatvorwurfes Bedacht zu nehmen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat eingewendet, dass sich zum Zeitpunkt seiner Bestellung als Geschäftsführer die Firma A. bereits in Liquidation befunden habe und somit "ruhend" gewesen sei. Das Nichtanzeigen des Ruhens einer Gewerbeausübung innerhalb der im Gesetz genannten Frist begründet jedoch ein Dauerdelikt. Der neue Geschäftsführer macht sich somit strafbar, soweit die Anzeige des Ruhens nach seiner Bestellung weiterhin nicht erfolgt. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus den gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, daß nach § 368 Z1.18 iVm § 93 GewO nur der zu bestrafen ist, der die Anzeige (der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der nach § 93 normierten Frist unterläßt. Hingegen ist das Ausüben bzw gleichzuhaltende Anbieten eines Gewerbes auch nach erfolgter Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung nicht strafbar. Ein diesbezüglicher Tatbestand fehlt der Gewerbeordnung (vgl. Grabler-St... mehr lesen...