Wird in einem Genehmigungsbescheid eine Sperrstunde festgesetzt, welche gleich ist wie die in der Sperrzeitenverordnung festgesetzte Sperrstunde, so stellt ein Offenhalten des Gastgewerbebetriebes über die festgesetzte Sperrstunde hinaus eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des §368 Z9 GewO 1994 und nicht eine solche gegen §367 Z25 leg cit dar. Darauf ist auch bei der Formulierung des Tatvorwurfes Bedacht zu nehmen.