RS UVS Kärnten 2003/11/26 KUVS-1330/5/2003

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Rechtssatz

Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn der Berufungsweber in einem Abstand von maximal einer Woche mehreren Gästen ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen (Restaurant, Cafe) nach Eintritt der Sperrstunde um 2.00 Uhr gestattet. Betreibt der Berufungswerber ein Cafe-Restaurant mit einer Betriebszeit von 4.00 Uhr bis 2.00 Uhr und eine Bar mit einer Betriebszeit von 10.00 Uhr bis 4.00 Uhr und sind die einzelnen Betriebsarten nicht vollkommen voneinander getrennt, da die Abtrennung des Cafe-Restaurant zur Bar nur durch mobile Paravents erfolgt, die jederzeit verschoben oder entfernt werden können, so ist diese als nicht dem Gesetz entsprechend anzusehen, weil nach dessen Wortlaut auf räumlich vollkommen getrennte Betriebsräume abgestellt wird.

Schlagworte
Gastgewerbe, Café, Restaurant, Bar, Betriebszeit, Betriebsanlage, verschiedene Betriebsarten, Sperrstunde, räumliche Trennung von Betriebsräumen, Trennwände, fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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