RS UVS Salzburg 2006/08/14 4/10603/2-2006th

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Veröffentlicht am 14.08.2006
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Rechtssatz

Ladetätigkeiten innerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage, die nicht in dem projektgemäß vorgesehenen (genehmigten) Bereich durchgeführt worden sind, sind nicht als Übertretung gemäß §368 GewO zu werten, sondern allenfalls verwaltungsstrafrechtlich unter dem Aspekt einer genehmigungspflichtigen Änderung der Betriebsanlage (Straftatbestand des §366 Abs1 Z3 GewO) zu prüfen,. Dabei hätte der Tatvorwurf auch jene Tatumstände zu enthalten gehabt, die eine Beurteilung der Genehmigungspflicht zulassen (also konkrete Feststellungen im Hinblick auf die Eignung der Betriebsanlagenänderung die in § 74 Abs2 GewO angeführten Schutzinteressen zu beeinträchtigen.

Schlagworte
genehmigungspflichtige Änderung, Betriebsanlage, konkrete Feststellungen, Schutzinteressen gemäß §74 Abs2 GewO
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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