Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung der Frau S. S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M. L., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13.05.2004, Zl 2.3-1832/4, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin Folgendes zur Last gelegt:
?Die Beschuldigte, Sabine Sattler, hat es als Betreiberin eines Gastgewerbebetriebes zu verantworten, dass am 04.01.2004 um 02.20 Uhr in S., Lokal ?K. und F.?, Ortsteil R., Herr H. K. wiederholt die Sperrstunde nicht eingehalten hat, da oben angeführtes Lokal nicht wie gesetzlich vorgesehen um 02.00 Uhr geschlossen, sondern bis 02.20 Uhr laute Musik gespielt wurde, sowie voller Betrieb herrschte und Getränke ausgeschenkt wurden.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 1 Abs 1 Tiroler Sperrzeitenverordnung 1994 iVm § 113 Abs 1 GewO iVm § 368 GewO 1994?.
Nach § 113 Abs 1 GewO iVm § 368 GewO 1994 wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, Ersatzarrest von zwei Tagen, verhängt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde ein Verschulden der Berufungswerberin bestritten und behauptet, dass sie sich in einem Rechtsirrtum befunden habe.
Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die Berufungswerberin das Gastgewerbe in der Betriebsart Bar seit 01.10.2003 betreibt. Sie besitzt einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid für die Betriebsart Cafe der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 20.03.1998, Zl 2-G1968/2.
Rechtlich folgt darauf Folgendes:
Nach § 1 Abs 1 der Tiroler Sperrzeitenverordnung, LGBl Nr 46/1995 idF 39/2000, haben Gastgewerbebetriebe, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 02.00 Uhr zu schließen.
Abs 2 - Abweichend von der Bestimmung des Abs 1 sind Gastgewerbebetriebe
a)
in der Betriebsart ?Branntweinschenke? spätestens um 22 Uhr,
b)
in der Betriebsart ?Eisdiele? (?Eissalon?) spätestens um 24 Uhr,
c)
in der Betriebsart ?Bar? oder ?Diskothek? spätestens um 06.00 Uhr zu schließen.
Abs 3 - Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetzt sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind, gilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst eintretende Sperrstunde. Dies gilt auch dann, wenn ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten zeitlich hintereinander ausgeübt wird.
Nach § 3 Abs 3 dieser Verordnung gilt die Verordnung nicht für abweichende Betriebszeiten, die sich aus Bescheiden nach den §§ 77 Abs 1, 79 Abs 1, 81 oder 359b der Gewerbeordnung 1994 ergeben.
Nach § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1.090,00 zu bestrafen ist, wer andere als in den § 366 und § 367 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
§ 368 GewO 1994 enthält also einen subsidiären Bestand, der erst dann heranzuziehen ist, wenn nicht strengere Bestimmungen in der Gewerbeordnung Verwaltungsübertretungen vorsehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Betriebsanlagenbescheid der Berufungswerberin überschritten, da diese nur einen Betriebsanlagenbescheid für die Betriebsart Cafe besitzt, von der Betriebsart Bar aber deutlich höhere Lärmimmissionen infolge längerer Öffnungszeit ausgehen. Dies stellt also eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 dar, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen ist.
Da der angelastete Tatbestand nicht vorliegt, ist das Verfahren einzustellen.