Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit unbefugter Gewerbeausübung werden, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur als so genanntes fortgesetztes Delikt gewertet. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist auch der vorliegende Sachverhalt der vorgeworfenen Sperrstundenüberschreitungen nicht anders zu beurteilen. Wesentlich ist dabei, dass eine Reihe von gesetzwidrigen Handlungen zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zu einer Einheit zusammentreten, welche sich in der strafrechtlichen Form des fortgesetzten Deliktes manifestiert. Zur Abgrenzung, wann verschiedene selbstständige Daten vorliegen und wann nur eine einzige Tat vorliegt, wird das Merkmal des Fehlens oder Vorliegens eines einheitlichen Willensentschlusses herangezogen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab diesbezüglich eindeutig, dass beim Beschuldigten als verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin ein einheitlicher Willensentschluss zum Überschreiten der Sperrzeiten vorgelegen ist bzw vorliegt. Dies manifestiert sich insbesondere in seiner durch die Zeugenaussagen seiner Angestellten bestätigten Anweisung an seine Mitarbeiter, Gästen auch nach Ablauf der Sperrstunde das Verweilen im Gastlokal zu gestatten. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist bei den angeführten Tatzeiten (8.4.2001, 10.4.2001, 22.4.2001, 6.5.2001, 27.5.2001, 5.7.2001, 22.7.2001, 30.9.2001, 6.10.2001, 11.11.2001, 4.1.2002, 12.1.2002) auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang noch gegeben.