RS UVS Kärnten 2003/03/25 KUVS-1144/6/2002

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Rechtssatz

Für das weitere Verweilen in den Betriebsräumen bzw. in den allfälligen sonstigen Betriebsflächen nach Eintritt der Sperrstunde mit 02.00 Uhr bis gegen 02.20 Uhr haftet verwaltungsstrafrechtlich der gewerberechtliche Geschäftsführer. Dieser kann gemäß § 370 Gewerbeordnung seine Verantwortlichkeit auf einen anderen Gesellschafter ?im Innenverhältnis" nicht rechtswirksam übertragen.

Schlagworte
Gewerbe, Gastgewerbe, Sperrzeit, Sperrstunde, Geschäftsführer, Sperrstundenverletzung, Verantwortlichkeit, Übertragung, Verantwortlichkeitsübertragung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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