Aus der Textierung des § 368 Z 7 iVm § 53 Abs 1 und 2 GewO ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Strafbestimmung nur denjenigen strafen will, der im Fall des Feilbietens im Umherziehen von Naturblumen den Original-Gewerbeschein nicht mitführt und auf Verlangen der behördlichen Organe nicht vorweist. Wenn der Beschuldigte Naturblumen (Schnittrosen) im Umherziehen feilbot, ist die Erstinstanz verhalten, diesen Tatvorwurf zur Last zu legen; gehört doch zu den Merkmalen des Feilbietens im Umherziehen nicht nur das Anbieten der Ware, sondern auch das Mitführen der Ware und die Bereitschaft, sie sogleich an jeden Kauflustigen zu verkaufen [VwGH Slg. 11711A (1985)]. Aus der Formulierung "zum Kauf angeboten" ist aber ein "Feilbieten im Umherziehen" nicht abzuleiten, wenngleich derjenige, der überhaupt ohne Gewerbeberechtigung eine Tätigkeit im Umherziehen ausübt, nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO wegen unbefugter Gewerbeausübung zu bestrafen ist.
(Einstellung des Verfahrens)