TE UVS Salzburg 2002/10/07 4/10294/9-2002th

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M. & Dr. A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z. vom 10.1.2002, Zahl 2/369-88-2001, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Gewerbeinhaber unterlassen, in seinem Lokal Diskothek ?V.? am Standort Z., K.gasse 1, für die Einhaltung der für diese Betriebsart (Bar) mit 04:00 Uhr festgelegten Sperrstunde Sorge zu tragen, da das Lokal am 10.4.2001 noch um 05:45 Uhr geöffnet und sich noch 2 Personen aufgehalten haben.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z 9 und § 152 GewO iVm § 1 Abs 1 lit e Sperrstundenverordnung LGBl 73/1996 wurde über den Beschuldigten gemäß § 368 GewO 1994 (Einleitungssatz) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 218,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin er unter anderem moniert, dass es sich bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Delikten bloß um ein Delikt mit einem vorgelagerten oder überspannenden Vorsatz gehandelt habe und er bloß einmal hätte bestraft werden dürfen.

 

Am 18.6.2002 und am 24.7.2002 fanden in der Sache öffentliche mündliche Berufungsverhandlungen statt. Der Beschuldigte hat dabei die ihm vorgeworfenen einzelnen Sperrstundenüberschreitungen nicht bestritten. Er gab an, dass er vielmehr seinen Angestellten sogar die Anweisung gegeben habe, bei entsprechendem Betrieb auch Gäste nach Ablauf der Sperrstunde zu bewirten.

 

Seine als Zeugen einvernommenen Angestellten Erich R. und Martin S. haben diese Angaben im Wesentlichen bestätigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Der Beschuldigte ist laut zentralem Gewerberegister seit 9.12.2000 gewerberechtlicher Geschäftsführer der V. Diskotheken GmbH, die im vorliegenden Standort K.gasse 1 in Z. einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart ?Bar? mit den Berechtigungen gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 betreibt.

 

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg sind gegen den Beschuldigten neben dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Sperrstundenüberschreitung am 10.4.2001 eine Anzahl gleich gelagerter Verwaltungsstrafverfahren wegen Sperrstundenüberschreitungen anhängig, welche Tatzeiten am 8.4.2001, 14.4.2001, 22.4.2001, 6.5.2001, 27.5.2001, 5.7.2001, 22.7.2001, 30.9.2001, 6.10.2001, 11.11.2001, 4.1.2002, 12.1.2002 sowie am 26.1.2002 und am 2.4.2002 betreffen. Der Beschuldigte selbst bestreitet nicht, dass im vorliegenden Gastgewerbebetrieb zu den näher angeführten Zeiten nach Ablauf der Sperrstunde von 04:00 Uhr noch Gäste im Lokal verweilten. Er gab vielmehr dazu an, dass er seinen Angestellten auch die ausdrückliche Anweisung gegeben hat, Gäste nach Ablauf der Sperrstunde im Lokal verweilen zu lassen bzw diese sogar eintreten zu lassen.

 

Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit unbefugter Gewerbeausübung werden, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur als so genanntes fortgesetztes Delikt gewertet. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist auch der vorliegende Sachverhalt der vorgeworfenen Sperrstundenüberschreitungen nicht anders zu beurteilen. Wesentlich ist dabei, dass eine Reihe von gesetzwidrigen Handlungen zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zu einer Einheit zusammentreten, welche sich in der strafrechtlichen Form des fortgesetzten Deliktes manifestiert. Zur Abgrenzung, wann verschiedene selbstständige Daten vorliegen und wann nur eine einzige Tat vorliegt, wird das Merkmal des Fehlens oder Vorliegens eines einheitlichen Willensentschlusses herangezogen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab diesbezüglich eindeutig, dass beim Beschuldigten als verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin ein einheitlicher Willensentschluss zum Überschreiten der Sperrzeiten vorgelegen ist bzw vorliegt. Dies manifestiert sich insbesondere in seiner durch die Zeugenaussagen seiner Angestellten bestätigten Anweisung an seine Mitarbeiter, Gästen auch nach Ablauf der Sperrstunde das Verweilen im Gastlokal zu gestatten. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist bei den angeführten Tatzeiten auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang noch gegeben.

 

Dies hat rechtlich zur Konsequenz, dass durch die Bestrafung der ersten Tathandlung (im vorliegenden Fall die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z. vom 11.1.2002, Zl.  2/369-84-2001, vorgeworfene Sperrstundenüberschreitung vom 8.4.2001) ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzelhandlungen von der Bestrafung mit umfasst sind. Das die Tatzeit 8.4.2001 betreffende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z. vom 11.1.2001 wurde nach Aktenlage den Rechtsvertretern des Beschuldigten am 16.1.2002 zugestellt. Dies bedeutet, dass durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z. vom 11.1.2002, welches die erste Tathandlung bestraft, alle weiteren im Gesamtvorsatz des Beschuldigten gesetzten Einzeltathandlungen bis einschließlich 16.1.2002 von der Bestrafung mit umfasst sind, somit auch die vorliegend vorgeworfene Übertretung vom 10.4.2001. Das vorliegende Straferkenntnis war daher auf Grund des Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
fortgesetztes Delikt; einheitliches Gesamtkonzept im Zusammenhang mit unbefugter Gewerbeausübung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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