Die Ordnungsvorschrift des § 63 Abs 4 GewO hat durch die mit 01.08.2002 in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl I Nr. 111/2002, eine Änderung dahingehend erfahren, dass ab 01.08.2002 nur mehr Änderungen des Namens einer natürlichen Person sowie des Namens einer nicht in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen sind, während die Änderung der Firma einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes nicht mehr angezeigt werden muss, zumal die Benachrichtigung der Gewerbebehörden hievon elektronisch erfolgt. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 16.04.2003 das vorgeworfene Verhalten (Nichtanzeige der Änderung des Firmennamens einer im Firmenbuch eingetragenen GmbH an die Gewerbebehörde) nicht mehr strafbar war. Auf Grund § 1 Abs 2 VStG hat die Berufungsbehörde daher ? unbeschadet der Strafbarkeit während des vorgeworfenen Tatzeitraumes ? die für den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses günstigere Rechtslage der Gewerberechtsnovelle 2002 anzuwenden und diesen Spruchpunkt aufzuheben.