RS UVS Vorarlberg 2000/12/20 1-0442/00

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hat eingewendet, dass sich zum Zeitpunkt seiner Bestellung als Geschäftsführer die Firma A. bereits in Liquidation befunden habe und somit "ruhend" gewesen sei. Das Nichtanzeigen des Ruhens einer Gewerbeausübung innerhalb der im Gesetz genannten Frist begründet jedoch ein Dauerdelikt. Der neue Geschäftsführer macht sich somit strafbar, soweit die Anzeige des Ruhens nach seiner Bestellung weiterhin nicht erfolgt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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