Die vom Beschuldigten begangenen Sperrstundenübertretungen sind in ihrer Begehungsform sowie hinsichtlich der äußeren Begleitumstände gleichartig. Auch ist durchaus ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar, welcher vom Willensentschluss des Beschuldigten, die gegenständliche Gaststätte trotz einer mit 02.00 Uhr festgelegten Sperrstunde bis 04.00 Uhr offen zu halten, getragen ist. Zum einen war er der Ansicht, dass das Offenhalten trotz gegenteiliger Mitteilung der Gemeinde gestattet sei, andererseits war er überzeugt, dass deshalb der Betrieb einer Diskothek mit einer Sperrstunde von 02.00 Uhr wirtschaftlich nicht möglich sei. Es ist daher hinsichtlich der gegenständliche Sperrstundenübertretungen von einem fortgesetzten Delikt auszugehen. Bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes darf der Täter nur wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt werden und darf auch nur eine Strafe verhängt werden. Da der Zeitpunkt der Schöpfung des ersten Straferkenntnisses, mit dem der Beschuldigte für die Nichteinhaltung der Sperrstunde bestraft wurde, nach jenem Zeitpunkt liegt, an dem er die letzte strafbare Einzelhandlung begangen hat, waren die zuvor gesetzten Einzelhandlungen damit abgegolten.