TE UVS Salzburg 2004/06/18 4/10385/7-2004th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Klaus P., .., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.04.2003, Zahl 1/06/42991/2002/008, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise stattgegeben und Spruchpunkt b) des angefochtenen Straferkenntnisses einschließlich des diesbezüglichen Kostenausspruches aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt b) wird gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden Maßgaben bestätigt:

1. Im Tatvorwurf zu Spruchpunkt a) ist die Tatzeitangabe ?seit 01.11.1998? durch die Angabe ?seit Dezember 2000 bis 14.04.2003? zu ersetzen.

2. Die verletzte Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt a) hat zu lauten:

?§ 367 Z 2 iVm §§ 9 und 176 GewO 1994 idF BGBl I Nr 136/2001 (für den Tatzeitraum bis 31.07.2002) bzw § 367 Z 2 iVm §§ 9 und 95 GewO 1994 idF BGBl I Nr 111/2002 (für den Tatzeitraum ab 01.08.2002)?

3. Die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt a) wird auf ? 150 (Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden) herabgesetzt.

4. Im Tatvorwurf zu Spruchpunkt c) ist die Tatzeitangabe ?bis 30.9.2002? durch die Angabe ?bis zumindest 21. 8. 2002? zu ersetzen

5. Zu Spruchpunkt c) hat die übertretene Rechtsvorschrift ?§ 368 Z 1.12 iVm § 49 Abs 1 GewO 1994 idF BGBl I Nr 136/2001 (für den Tatzeitraum bis 31.07.2002) bzw § 368 iVm § 46 Abs 2 Z 2 GewO 1994 idF BGBl I Nr 111/2002 (für den Tatzeitraum ab 01.08.2002)? zu lauten.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag zu Spruchpunkt a) auf ? 15. Zu Spruchpunkt c) hat der Beschuldigte zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (? 7,50) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von ? 15 zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B. Bau- und Bauträger GmbH am Standort in Salzburg,

L. Straße.., zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft

a) seit 01.11.1998 das Gewerbe ?Baumeister? ausgeübt worden sei, ohne nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn V. Manfred mit Wirkung vom 30.04.1998, die Genehmigung der Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers für dieses Gewerbe erhalten zu haben, obwohl das Recht der Gesellschaft zur weiteren Ausübung des genannten Gewerbes ohne Genehmigung einer Geschäftsführerbestellung 6 Monate nach dem Ausscheiden des Herrn V. geendet habe;

 

b) die Änderung des Firmennamens der zuständigen Gewerbebehörde bis 23.05.2002 nicht angezeigt worden sei, obwohl die Änderung des Firmennamens von S.-V. Bau- und Bauträger GmbH auf B. Bau- und Bauträger GmbH mit 10.06.2000 erfolgt sei und Änderungen des Namens oder der Firma innerhalb von 4 Wochen der Behörde anzuzeigen sind;

 

c) die am Standort in Salzburg, W.Straße.. im Besitz der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe ?Baumeister? ist, die Verlegung des Standortes für dieses Gewerbe von Salzburg, W.Straße.. nach L. Straße.. der zuständigen Gewerbebehörde bis 30.09.2002 nicht angezeigt worden sei, obwohl die Standortverlegung bereits am 10.06.2000 vorgenommen worden sei.

 

Der Beschuldigte habe dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß

a) § 367 Z 2 iVm §§ 9 und 176 GewO 1994 idF BGBl I Nr 136/2001

b) § 368 Z 1.15 iVm §§ 63 Abs 4 und 345 Abs 2 Gewerbeordnung 1994

idF BGBl I Nr 136/2001

c) § 368 Z 1.12 iVm § 49 Abs 1 GewO 1994 idF BGBl I Nr 136/2001

begangen und wurden über ihn gemäß

zu a)                    § 367 Einleitungssatz GewO 1994

zu b)                    § 368 Einleitungssatz GewO 1994

zu c)                    § 368 Einleitungssatz GewO 1994

Geldstrafen in der Höhe von

zu a) ? 218, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag,

zu b) ? 75, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag,

zu c) ? 75, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag,

verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass Herr Ing. Markus Manfred V. wie immer gewerberechtlicher Geschäftsführer sei und keine Unterbrechung der Gewerbeberechtigung vorliege. Die Behörde habe übersehen, dass die Firma S.-V. in die Firma B. Bau- und Bauträger GmbH umbenannt worden sei. Die Behörde könne sich bei der Salzburger Landesregierung erkundigen, ob Stadtbaumeister Ing. V. bei der Firma B. gewerberechtlicher Geschäftsführer sei. Es sei keine strafbare Handlung begangen worden.

 

Am 23.03.2004 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurden Baumeister Ing. Manfred Markus V., Herr Michael S. vom Magistrat Salzburg ? Gewerbeamt und Herr Peter M. von der Gewerbeabteilung des Landes Salzburg als Zeugen einvernommen. Die beigeschafften Gewerbeakten betreffend die S.-V. Bau- und Bauträger GmbH bzw die B. Bau- und Bauträger GmbH der Gewerbeabteilung des Landes Salzburg und des Gewerbeamtes beim Magistrat Salzburg wurden verlesen.

 

Der Zeuge Ing. V. gab im Wesentlichen an, dass die S.-V. Bau- und Bauträger GmbH seit 1996 Inhaberin eines Baumeister- und auch eines Bauträgergewerbes gewesen sei. Er sei sowohl handelsrechtlicher als auch bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen. Im Jahr 1998 habe die S.-V. Bau- und Bauträger GmbH ihre Tätigkeiten aber eingestellt. Er habe diesbezüglich selbst bei Herrn von der Gewerbeabteilung des Landes Salzburg vorgesprochen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er die Zurücklegung des Gewerbes schriftlich der Behörde mitteilen solle, was er auch getan habe. Es handelte sich dabei um das Schreiben vom 07.04.1998. Er sei davon ausgegangen, dass damit überhaupt die Gewerbeberechtigung für die S.-V. Bau- und Bauträger GmbH zurückgelegt werde. Er sei jedenfalls davon ausgegangen, dass die S.-V. Bau- und Bauträger GmbH das Gewerbe nicht mehr ausübe. Dies ergebe sich auch daraus, dass mit Ansuchen vom 10.12.2000 für die Nachfolgefirma B. Bau- und Bauträger GmbH um die Bewilligung für die Gewerbeausübung für Bauträger und Baugewerbe wieder neu angesucht worden sei. Erst im Zuge dieses Verfahrens haben sie durch die Wirtschaftskammer erfahren, dass die Gewerbeberechtigung für die Vorgängerfirma S.-V. Bau- und Bauträger GmbH nicht gelöscht worden sei. Er möchte festhalten, dass sie der Gewerbebehörde mit Schreiben vom 21.06.2001 Firmenbuchauszug und Gesellschaftsvertrag, aus dem sich der Name der Firma und auch der Standort ergeben, vorgelegt haben.

 

Der Zeuge S. gab an, zuständiger Gruppenleiter im Gewerbeamt des Magistrates Salzburg zu sein. Der Magistrat, Gewerbebehörde, sei von der Gewerbeabteilung des Landes mit Schreiben vom 14.04.1998 verständigt worden, dass Ing. V. als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S.-V. Bau- und Bauträger GmbH per 30.04.1998 ausscheide. Sie haben erst dann durch das Schreiben der Wirtschaftskammer Salzburg vom 23.05.2002 mitgeteilt erhalten, dass zwischenzeitlich eine Firmenwortlautänderung von S.-V. Bau- und Bauträger GmbH auf B. Bau- und Bauträger GmbH erfolgt sei. Die Namensänderung sei laut Firmenbuchauszug bereits am 10.06.2000 erfolgt. Sie haben dann am 10.06.2002 eine Verständigung über die Rechtswirksamkeit der Namensänderung ausgestellt. Danach seien die Eintragungen im Gewerberegister erfolgt. Eine Anzeige über eine Standortänderung des Gewerbebetriebes sei aber bis heute nicht beim Magistrat Salzburg, Gewerbebehörde eingelangt. Das vom Zeugen Ing. V. zitierte Schreiben vom 21.06.2001 sei mit den Unterlagen an die Gewerbeabteilung des Landes und nicht an die Gewerbebehörde des Magistrates übermittelt worden. Hätten sie damals diese Unterlagen erhalten, hätten sie auch die entsprechenden Änderungen im Gewerberegister durchgeführt. Nach wie vor offen sei die Anzeige hinsichtlich der Standortverlegung des Gewerbebetriebes in die L. Straße..

 

Der Zeuge Peter M. gab an, dass seitens der Gewerbeabteilung des Landes der Akt ursprünglich von seinem Kollegen geführt worden sei, der zwischenzeitlich in Pension gegangen sei. Er habe dann in weiterer Folge den Akt als verantwortlicher Sachbearbeiter übernommen. Der handschriftliche Aktenvermerk auf der Mitteilung über das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers vom 07.04.1998 stamme von seinem zwischenzeitlich pensionierten Kollegen. Er gehe davon aus, dass, wenn damals über eine Zurücklegung bzw Ruhendmeldung des Gewerbes gesprochen worden sei, sein Kollege Herrn Ing. V. auch aufgeklärt habe, dass eine Ruhendmeldung bei der Wirtschaftskammer zu erfolgen habe bzw eine Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der Gewerbebehörde zu erfolgen habe. Auf Grund des Schreibens vom 07.04.1998 seien sie davon ausgegangen, dass nur ein Ausscheiden von Herrn Ing. V. als gewerberechtlicher Geschäftsführer erfolgt sei.

 

Der Beschuldigtenvertreter legte im weiteren Verfahren ergänzend noch ein an das Magistrat Salzburg Gewerbeamt adressiertes Telefax-Schreiben der B. Bau- und Bauträger GmbH vom 21.8.2002 vor, indem eine Richtigstellung der Firmenanschrift erfolgte. Er gab an, dass die B. Bau- und Bauträger GmbH die Baumeistertätigkeit im Dezember 2000 wieder aufgenommen habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der einvernommenen Zeugen sowie des Inhaltes der verlesenen Gewerbeakten ergibt sich für die Berufungsbehörde folgender Sachverhalt:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 05.12.1996 wurde der im Firmenbuch unter FN 149384-h eingetragenen S.-V. Bau- und Bauträger GmbH im Standort Salzburg, W.Straße.., die Bewilligung für die Ausübung des Baumeistergewerbes gemäß §§ 202 und 177 GewO 1994 erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 176 Abs 3 iVm § 39 Abs 2 GewO 1994 die Genehmigung für die Bestellung von Herrn Ing. Manfred V. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer erteilt. Mit Schreiben vom 07.04.1998 teilte der gewerberechtliche Geschäftsführer Ing. Manfred V. der Gewerbebehörde (Landeshauptmann) die Zurücklegung der gewerberechtlichen Geschäftsführung für die S.-V. Bau- und Bauträger GmbH mit 30.04.1998 mit. Eine Zurücklegung der Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe durch die S.-V. Bau- und Bauträger GmbH ist hingegen nicht erfolgt. Es erfolgte auch keine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung. Mit Wirksamkeit vom 10.06.2000 erfolgte im Firmenbuch die Namensänderung der S.-V. Bau- und Bauträger GmbH auf B. Bau- und Bauträger GmbH sowie die Änderung der Geschäftsanschrift auf L. Straße.. in 5023 Salzburg. Eine Anzeige der Namensänderung auf die Gewerbeinhaberin bzw der Standortverlegung des Gewerbebetriebes in die L. Straße.. ist seitens der Gewerbeinhaberin damals an das Gewerbeamt des Magistrates Salzburg nicht erfolgt. Der Gewerbebehörde beim Magistrat Salzburg wurde die Firmenwortlautänderung in B. Bau- und Bauträger GmbH erstmals mit Schreiben der Wirtschaftskammer Salzburg vom 23. Mai 2002 zur Kenntnis gebracht. Mit Bewilligungsansuchen vom 10.12.2000, welches bei der Gewerbeabteilung des Landes am 27.02.2001 eingelangt ist, ersuchte die B. Bau- und Bauträger GmbH den Landeshauptmann um Bewilligung für die Ausübung des Baugewerbes, wobei gleichzeitig die Genehmigung der Bestellung von Herrn Ing. Manfred Markus V. als gewerberechtlicher Geschäftsführer beantragt wurde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens teilte die Wirtschaftskammer Salzburg mit Schreiben vom 05.07.2001 mit, dass sie das Bewilligungsansuchen für die B. Bau- und Bauträger GmbH unter der Firmenbuchnummer nicht für notwendig bzw rechtlich nicht für möglich erachte, zumal unter der Firmenbuchnummer die S.-V. Bau- und Bauträger GmbH eingetragen sei , welche noch im Besitze einer Baumeisterberechtigung sei. Das Bewilligungsansuchen vom 27.02.2001 wurde vom Landeshauptmann (Gewerbeabteilung des Landes) bis zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung noch nicht entschieden.

 

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Aktenlage der Gewerbeakten im Zusammenhang mit den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Die Berufungsbehörde hat keine Gründe die vorliegenden Gewerbeakten in Zweifel zu ziehen.

 

Zu Spruchpunkt a):

 

Der Beschuldigte bzw sein Rechtsvertreter konnte das Berufungsvorbringen vom 22.04.2003 nicht verifizieren. Nach der insofern eindeutigen Aktenlage aus den Gewerbeakten ist davon auszugehen, dass Herr Ing. Manfred Markus V. als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin mit 30.04.1998 ausgeschieden ist. Aus dem entsprechenden Schreiben an die Gewerbebehörde vom 07.04.1998 ergibt sich mit keinem Wort, dass auch die Gewerbeberechtigung der S.-V. Bau- und Bauträger GmbH zurückgelegt hätte werden sollen.  Eine Anzeige an die Gewerbebehörde über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung findet sich nicht in den Akten und konnte eine solche auch vom Beschuldigten bzw seinem Rechtsvertreter nicht vorgelegt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gewerbeberechtigung der S.-V. Bau- und Bauträger GmbH nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers am 30.04.1998 weiterhin aufrecht geblieben ist und dass zumindest bis zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.03.2004 die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Gewerbeinhaberin (nunmehr mit dem Firmennamen B. Bau- und Bauträger GmbH) nicht genehmigt worden ist.

 

Nicht mit ausreichender Sicherheit erwiesen werden kann, dass seitens der Gewerbeinhaberin das Baumeistergewerbe seit 1.11.1998 auch ausgeübt wurde. Der Beschuldigtenvertreter  gab an, dass die B. Bau- und Bauträger GmbH die Baumeistertätigkeit erst im Dezember 2000 wieder aufgenommen habe. Insofern kann der Tatvorwurf zu Spruchpunkt a) nur unter Berücksichtigung der erwähnten Tatzeiteinschränkung  als erwiesen angesehen werden.

 

Da im vorgeworfenen Tatzeitraum ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt war, ist gemäß § 9 VStG der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin gemäß § 9 VStG für die Übertretung verantwortlich. Es ist ihm jedenfalls fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen, zumal von einem Gewerbeinhaber bzw dem dafür verantwortlichen Organ zu erwarten ist, dass er die maßgeblichen gewerberechtlichen Ausübungsvorschriften kennt und einhält. Er musste also wissen, dass das Schreiben des gewerberechtlichen Geschäftsführers vom 07.04.1998 nur das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (und nicht eine Zurücklegung der Gewerbeberechtigung überhaupt bedeutet) und dass das  Gewerbe gemäß § 9 Abs 2 GewO 1994 nach Ausscheiden des Geschäftsführers längsten während sechs Monate (ohne Bestellung eines neuen Geschäftsführers) weiter ausgeübt hätte werden dürfen. Er hätte daher auch wissen müssen, dass ab Dezember 2000 das Gewerbe ohne bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer wieder ausgeübt wurde. Die Übertretung zu Spruchpunkt a) ist daher als erwiesen anzunehmen.

 

Zu Spruchpunkt b):

 

Unbestritten ist, dass die Änderung des Firmennamens der Gewerbeinhaberin bereits mit Wirksamkeit 10.06.2000 erfolgt ist. Im vorliegenden Gewerbeakt des Magistrates Salzburg scheint eine innerhalb der vorgesehenen vier Wochen Frist erfolgte Anzeige der Gewerbeinhaberin gemäß § 63 Abs 4 GewO 1994 über die Änderung des Namens an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat Salzburg, Gewerbeamt) nicht auf und konnte eine solche auch vom Beschuldigten bzw von dessen Rechtsvertreter nicht vorgelegt werden. Die Behörde erlangte erst durch ein Schreiben der Wirtschaftskammer Salzburg vom 23.5.2002, also erst knapp zwei Jahre später, Kenntnis von der Firmenwortlautänderung.

 

Die Berufung ist in diesem Punkt aber trotzdem berechtigt, da die betreffende Ordnungsvorschrift in § 63 Abs 4 GewO durch die mit 01.08.2002 in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 2002 eine Änderung dahingehend erfahren hat, dass ab 01.08.2002 nur mehr Änderungen des Namens einer natürlichen Person sowie des Namens einer nicht in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen sind, während die Änderung der Firma einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes nicht mehr angezeigt werden muss, zumal die Benachrichtigung der Gewerbebehörden hievon elektronisch erfolgt. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 16.04.2003 das in Spruchpunkt b) vorgeworfene Verhalten nicht mehr strafbar war. Auf Grund § 1 Abs 2 VStG hat die Berufungsbehörde daher ? unbeschadet der Strafbarkeit während des vorgeworfenen Tatzeitraumes ? die für den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses günstigere Rechtslage der Gewerberechtsnovelle 2002 anzuwenden und Spruchpunkt b) aufzuheben.

 

Zu Spruchpunkt c):

 

Ebenfalls unbestritten ist, dass die Standortverlegung des Gewerbebetriebes in die L. Straße.. mit Rechtswirksamkeit vom 10.06.2000 erfolgte. Eine erfolgte Anzeige der Gewerbeinhaberin zur Standortverlegung gemäß § 49 Abs 1 GewO 1994 (bzw § 46 Abs 2 Z 2 idF der Gewerberechtsnovelle 2002) ist in den vorgelegten Gewerbeakten des Magistrates Salzburg nicht aktenkundig.

 

Der Beschuldigte kann in diesem Zusammenhang mit dem nachträglich vorgelegten Schreiben vom 21.08.2002 an den Magistrat Salzburg, Gewerbeamt, worin er die Firmenanschrift richtig stellt, für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Die Anzeige der Verlegung des Betriebes eines Gewerbes ist vom Gewerbeinhaber jedenfalls zu einem Zeitpunkt zu erstatten, in dem die Verlegung des Betriebes abgeschlossen und der neue Standort begründet ist (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, Randzahl 13 zu § 46). Die Verlegung des Betriebes ist unbestritten bereits im Jahre 2000 erfolgt. Selbst wenn man das vom Beschuldigten nachträglich vorgelegte Schreiben vom 21.08.2002 (das im Übrigen im Gewerbeakt des Magistrates Salzburg nicht aufscheint) als formelle Anzeige der Gewerbeinhaberin über die Verlegung des Gewerbebetriebes ansieht, wäre es jedenfalls verspätet, sodass der Tatvorwurf als erwiesen anzunehmen ist. Dem Beschuldigten ist auch diesbezüglich jedenfalls fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen. Die Ausführungen zu Spruchpunkt a) gelten sinngemäß.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zu Spruchpunkt a):

Gemäß § 367 GewO ist für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu ? 2.180 vorgesehen. Im vorliegenden Fall ist von einer bereits beträchtlichen Dauer der Gewerbeausübung ohne bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer auszugehen, sodass der Übertretung ein nicht bloß unbedeutender Unrechtsgehalt zugrunde liegt.

 

An subjektiven Strafbemessungskriterien ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Das von ihm angegebene Einkommen von ? 1.256 netto monatlich ist als knapp unterdurchschnittlich zu werten.

 

Insgesamt war auf Grund der erfolgten nicht unbeträchtlichen Einschränkung des vorgeworfenen Tatzeitraumes eine Herabsetzung der Geldstrafe geboten, wobei in Anbetracht der übrigen Strafbemessungskriterien ein Strafbetrag von ? 150 als angemessen erachtet wird. Gegen eine weitere Herabsetzung sprechen vor allem spezial- und generalpräventive Erwägungen.

 

Zu Spruchpunkt c):

Für diese Übertretung ist gemäß § 368 GewO eine Geldstrafe bis zu ?

1.090 vorgesehen. Auch diesbezüglich ist auf Grund des langen Tatzeitraumes nicht mehr von einem geringfügigen Unrechtsgehalt auszugehen.

 

Zu subjektiven Strafbemessungskriterien gelten die Ausführungen zu Spruchpunkt a).

 

Da im vorliegenden Fall eine wesentliche Einschränkung des Tatzeitraumes aber nicht erforderlich war, erachtet die Berufungsbehörde die mit ? 75 ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungskriterien nicht als unangemessen. Die Strafe war notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.

Schlagworte
Änderungen der Firma einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes müssen seit 01.08.2002 nicht mehr angezeigt werden, zumal die Benachrichtigung der Gewerbebehörden hievon elektronisch erfolgt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten