Durch den gleichzeitigen Betrieb einer Kfz-Werkstätte ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung einerseits und das Nichtbefolgen eines diesbezüglichen Einstellungsbescheides gemäß §360 Abs1 GewO andererseits wird dasselbe Rechtsgut verletzt. Gleichzeitig wird durch die Begehung des einen Deliktes zwangsläufig auch das andere Delikt begangen. Es liegt daher seit Erlassung des Einstellungsbescheides hinsichtlich der Übertretung nach §366 Abs1 Z2 GewO Konsumtion vor, da es sich bei der Nichtbefolgung des Einstellungsbescheides um die speziellere Übertretung handelt.