Wer als Beschuldigter ein Unternehmen in A betreibt, jedoch in B eine den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen für den Standort B anbietet, obwohl der Beschuldigte die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe ?Sicherheitsgewerbe gemäß § 127 Z 18 GewO 1994" lediglich für den Standort A besitzt, eine Anzeige über die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte im Bereich der Stadt B nicht erstattete und das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erst durch die hievon bei der zuständigen Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet wird, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.11.2003, Zahl: B 967/03-3, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19.5.2003, Zahl: KUVS-366/5/2002, abgelehnt wurde.