Auch der Gast kann wegen Übertretung der Sperrstunde nach der GewO 1994 bestraft werden, vorausgesetzt, er wurde vor Eintritt der Sperrstunde vom Gastgewerbetreibenden zum Verlassen der Betriebsanlage aufgefordert. Obwohl § 152 Abs 3 dritter Satz zweiter Halbsatz GewO 1994 eine gewerberechtliche Vorschrift ist, richtet sie sich nicht an den Gewerbeinhaber, sondern an dritte Personen, nämlich dessen Gäste.
Die Strafnorm (§ 368 Z 9 GewO 1994) fordert kein qualifiziertes Tatsubjekt eines Gastwirtes