Der Spruch: des an Herrn ***(in der Folge Berufungswerber) am 24 06 2005 zugestellten, nunmehr in Berufung gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als Gewerbeinhaber die gastgewerbliche Betriebsanlage in der KG ***, Grst Nr: ***, ***, EKZ ***, betrieben, obwohl folgende mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 19 11 2004, Zl OP-BA-*** vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten wurden, da bei der Überprüfung am 17 3 2005 festgestellt wurde, dass I. d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vom sachverständigen Behördenorgan zur
Begründung: der Anzeige getroffene Feststellung, dass diese Quittung nicht den Anforderungen an Prüfprotokolle nach der Elektrotechnikverordnung entspreche, kann den Tatbestand der Nichteinhaltung der Auflage nicht begründen. Denn die Auflage sieht ihrem klaren Wortlaut nach lediglich die nachweisliche Erdung vor, ohne besondere Anforderungen an die Qualität der Nachweise vorzuschreiben. Zwar ist bei der Auslegung von unbestimmten Begri... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Auflage die Ausstattung mit Spinden vorschreibt, muss klar gestellt werden, welche Größe diese Spinde haben sollen. Dies wird jedoch durch die Beschreibung ?ausreichend groß? nicht erreicht. Denn wie groß ein ?ausreichend großer? Spind zu sein hat, richtet sich nach den verschiedenen möglichen Benutzungsarten. So ist ein Spind, der auch für Wechselkleidung zur Verfügung stehen soll, naturgemäß größer als ein Spind der lediglich zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 28.09.2005, Zahl SB-25-2005-WUC, wurde Herrn J. S., XY-Straße, W., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte, Herr J. S., hat im Standort W., XY-Straße, das Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach § 189 Abs 1 Z 1-4 Gewerbeordnung 1973 (entspricht den Berechtigungen nach § 111 Abs 1 Z 1 und 2 Gewerbeordnung 1994) in der Betriebsart Hotel entgegen der Auflagen 13, 14, 17, 18, 21, 22, 25 u... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt wie folgt: ?Gemäß § 367 Z 25 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl Nr 194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b GewO in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge nicht einhält. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 13.02.2003, Zahl III-3107/2002/RR/P,me III-5494/20... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn E. K. zur Last gelegt er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass verschiedene Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides des Bürgermeisters von Innsbruck vom 28.09.1993, Zl VI-5691/1992-B/RR, für den Gastgewerbebetrieb Cafe M. M. in Innsbruck, XY nicht eingehalten wurden. In Faktum 1. wird zur Last gelegt, dass die Auflage 5 über die Aufzeichnungen über die Wartung der Abluftanlage bzw Aktivkohlanlage ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Rahmen einer Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage des Berufungswerbers am 27.02.2003 wurde einerseits festgestellt, dass vom Anlageninhaber mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides aus dem Jahre 1997 nicht eingehalten werden; in diesem Zusammenhang wird zur Erfüllung des Auflagepunktes 31 festgestellt: "Durch Einbau eines Kratzförderers wurde der Einbau des Zyklons hinfällig." Der Berufungswerber wurde aufgefordert, den vorliegenden Antrag auf die Erweiterung... mehr lesen...
Rechtssatz: Das bloße Mitführen von mehreren Bund Rosen durch den Beschuldigten auf dem Gepäckträger eines Motorfahrrades kann nicht unter den Begriff des ?Feilbietens" iSd § 53 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 subsumiert werden. Der Beschuldigte ist weiters als Zeitungsverkäufer nicht dem Ordnungsregime der Gewerbeordnung unterworfen, weshalb er ex lege über keine Gewerbeberechtigung iS der Gewerbeordnung verfügt und ist daher als Strafbestimmung § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Übertretung durch eine Pe... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Anzeige aus Ausübungsbeginnes des Versicherungsmaklergewerbes unterlassen, dieses Gewerbe jedoch ausgeübt ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein und überdies das Versicherungsagentengewerbe ausgeübt hat, obwohl am Firmenstempel die Gewerberegisternummer gefehlt hat, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe, Versicherungsmaklergewerbe, Versicherungsagentengewerbe, Ausübungsbeginnanzeige, Gewerbeberechtigung, G... mehr lesen...
Im bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn F. Folgendes zur Last gelegt und er dafür bestraft: ?I. Sie haben es als Inhaber der Gewerbeberechtigung zum Betrieb einer Tankstelle im Standort L.,XY-Straße, zu verantworten, dass die unter Spruchpunkt I., 1. zum Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbelästigungen angeführte Auflage des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 09.12.2003, ZI 2.1-203/99(111)-13, mit welchem verschiedene Änderungen in der Betriebsweise der... mehr lesen...
Mit Spruch: 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wurde Frau H P als Gewerbeinhaberin des Gastgewerbe in der Betriebsart Bar zur Last gelegt, dass am 25.05.2002, am 14.06.2002 und am 15.06.2002 in W, M, Auflage Punkt 68 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.10.1996, nicht eingehalten worden sei. Dieser Auflagenpunkt wird wörtlich zitiert wie folgt: Punkt 68 Im Bereich der ständigen Arbeitsplätze ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Inhaberin einer Diskothek missachtete laut Straferkenntnis folgende Auflage: "Die elektroakustische Anlage ist mittels Limiter auf einem energieäquivalenten Dauerschallpegel mit 85 dB (A-bewertet) einzustellen und ist die von Prof. ... durchgeführte Plombierung dauernd zu belassen." Nach dem Tatvorhalt hätte der Dauerschallpegel mit der elektroakustischen Anlage überschritten werden können, obwohl die Plombierung angebracht war. Dem war entgegenzuhalten, dass die Berufungsw... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn K. jun. zur Last gelegt, er habe vom 19.08.2004 (Erlassung des Straferkenntnisses der BH Lienz vom 13.08.2004, Zahl SG-44-2004) bis 16.09.2004 den mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gewerberecht, vom 23.10.2003, Zahl IIa-60.044/21-97, gemäß § 79 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 vorgeschriebenen Auftrag, wonach binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides (Zustellung erfolgte am 17.12.2003) ein Sanierungskonzept zur Gen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe sich folgende Tätigkeiten durch Herrn G. P. besorgen lassen: "Herr G. P. hat vom 26.7.04 bis 9.8.04 Ihr Wohnhaus in XY, aufgemauert, wobei er ab 26.7.2004 beschäftigt war und konkret am 9.8.04 gegen 15.00 Uhr Zwischenwände des Wohnhauses mauerte und dadurch gewerbsmäßig das Baumeistergewerbe vom 26.7.2004 bis 9.8.2004 ausgeübt hat, obwohl er nicht im Besitz des Baumeistergewerbes war. Sie haben sich dies... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte, Herr B. J., geb XY, hat am 10.08.2004 gegen 18.30 Uhr bei der Einfahrt zum Gewerbepark N. in 9900 Lienz, XY, an Privatpersonen, nämlich Herrn J. D., Messersets zum Kauf angeboten bzw verkauft und dadurch ein Gewerbe im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus ausgeübt, obwohl das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus an Privatpersonen nur ausgeübt ... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als persönlich haftender Gesellschafter der I-KEG wegen der am 26.5.2004 erfolgten Ausübung des Bäckergewerbes im Standort Wien, W-Gasse, ohne Bestellung eines (neuen) gewerberechtlichen Geschäftsführers mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA 2, vom 27.8.2004, Zl. MBA 2 ? S 6780/04 bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: ?Sie sind als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der I-KEG m... mehr lesen...
Rechtssatz: Mangels einer dem § 340 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 entsprechenden Ausnahmebestimmung (betreffend den allfälligen späteren Eintritt der konstitutiven Anzeigenwirkung) muss ein gemäß § 39 Abs 4 GewO 1994 angezeigter neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 spätestens im Anzeigezeitpunkt gleichermaßen erbringen wie die alternative Feststellung seiner individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 spätestens in die... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie sich aus § 340 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 ergibt, entspricht ein für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer den persönlichen Voraussetzungen iSd § 39 Abs 2 GewO 1994 (u.a.) dann, wenn er entweder den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 erbringt oder eine allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 bereits rechtswirksam erfolgt ist. Nach dem Ausscheiden... mehr lesen...
Rechtssatz: Die rechtswirksame Feststellung der individuellen Befähigung eines (intern) bestellten und der Behörde angezeigten neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers ist nicht Teil, sondern Voraussetzung der rechtswirksamen Anzeige gemäß § 39 Abs 4 GewO 1994 über die Bestellung eines (neuen) Geschäftsführers für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 1 GewO 1994 ist nicht allzu hoch, wenn bei dem (nach Feststellung seiner individuellen Befähigung) rechtswirksam zum gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellten einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer kleinen KEG schon zuvor eine ausreichende Betätigung im Betrieb angenommen werden kann. mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Berufungswerberin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin gemäß § 370 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 der D-ges.m.b.H. zu verantworten, dass I) in der Betriebsanlage dieser Gesellschaft von 11.08.2003 bis 15.12.2003 in Wien, S-straße, Auflagen des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vom 6.8.2001, Zahl: MBA 20 ? BA 884/01 nicht eingehalten waren, als 1) entgegen Auflagenpunkt Nr. 4 des oa. Besche... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine von einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin geschilderte drückende, an eine Notlage heranreichende private finanzielle Situation bildet im Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen bzw. genehmigungsloser Änderung ihrer Betriebsanlage dann keinen speziellen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB (?drückende Notlage"), wenn dem rechtmäßigen Alternativverhalten nicht überwiegend finanzielle
Gründe: entgegengestanden sind und die versäum... mehr lesen...
Rechtssatz: Der auf einen besonderen, augenblicklichen Willensimpuls abstellende Strafmilderungsgrund der Tatbegehung aus ?Unbesonnenheit" (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) kommt im Bereich des Verwaltungsstrafrechts, soweit dort nicht ausnahmsweise Vorsatzdelikte zu ahnden sind, nicht zur Anwendung. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Übertretungen zur Last gelegt und wurde er dafür bestraft: ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der T.-Hartschaumerzeugung Gesellschaft mbH, FN 45575 y, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass 1.) seitens dieser Gesellschaft das Gewerbe ?Herstellung von Hartschaumerzeugnissen in Form eines Industriebetriebes" im Standort XY (RegNr 703 8... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Übertretungen zur Last gelegt und wurde er dafür bestraft: ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der T.-Hartschaumerzeugung Gesellschaft mbH, FN 45575 y, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass 1.) seitens dieser Gesellschaft das Gewerbe ?Herstellung von Hartschaumerzeugnissen in Form eines Industriebetriebes" im Standort 6176 Völs, (Reg... mehr lesen...
Im bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn M. zur Last gelegt, er habe 1) am 21.03.2004 die Betriebsanlage in Innsbruck, XY, von 02.00 bis 02.25 Uhr betrieben, obwohl im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 13.02.2003 eine Betriebszeit von 09.00 Uhr bis 02.00 Uhr bewilligt wurde. 2) entgegen Auflage 5. des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 13.02.2003 zu näher angeführten Zeiten bzw Zeiträumen die Haupteingangstüre bzw die Tür in den Gastgarten offen gehalten und 3) entgegen Aufla... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Umstand, dass die Servicierung der Terrasse eines Lokales bei geschlossener Türe aufwendiger ist, weil laut einer Auflage im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid ab 22.00 Uhr sämtliche Fenster und Türen geschlossen zu halten sind, folgt nicht, dass die Auflage gegenstandslos ist, zumal diese ? wenn auch mit vermehrtem Aufwand - praktisch einhaltbar ist, wenn die Terrasse entweder mit Spiegel oder ähnlichem einsehbar gemacht bzw diese vom Servicepersonal in regelmäßigen ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 07.01.1999, Zahl 2.IA-233/9, und Änderungsbescheid vom 21.12.2000, Zahl 2.1A-233/58, erhielt der Gewerbeinhaber K. A. die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schirmbar bzw eines Pavillons in Holz-Glas-Konstruktion auf der Gst Nr XY der KG K., XY-Straße, K. 1) Anlässlich eines am 21. März 200... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschuldigte verstößt gegen die ihr mit Bescheid zur Genehmigung der Errichtung einer Betriebsanlage in der Betriebsart ?Bar" erteilte Auflage: ? Ab 22.00 Uhr (Beginn der Nachtzeit) sind sämtliche Türen und Fenster geschlossen zu halten", wenn die Eingangstür zum Gastlokal um 23.30 Uhr offen stand. Dabei ist es auch unerheblich, ob tatsächlich Nachbarn durch den Lärm des Lokales belästigt wurden. Schlagworte Auflagen, Verstoß gegen Auflagen, Betriebsanlage, Lärm, Auf... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie sind als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der J-OEG mit Sitz in Wien dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft das Gewerbe ?Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos" im Standort Wien, K-gasse, nach dem am 30.09.2002 erfolgten Ausscheiden der bisherigen Geschäftsführerin und mit der Maßgabe, dass entsprechend dem Beschei... mehr lesen...