RS UVS Wien 2005/01/04 04/G/34/7562/2004

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Veröffentlicht am 04.01.2005
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Rechtssatz

Wie sich aus § 340 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 ergibt, entspricht ein für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer den persönlichen Voraussetzungen iSd § 39 Abs 2 GewO 1994 (u.a.) dann, wenn er entweder den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 erbringt oder eine allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 bereits rechtswirksam erfolgt ist. Nach dem Ausscheiden des bisherigen muss dasselbe für einen gemäß § 39 Abs 4 GewO 1994 angezeigten, dem § 39 Abs 2 GewO 1994 entsprechenden neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer gelten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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