RS UVS Kärnten 2004/10/20 KUVS-331/15/2004

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass die Servicierung der Terrasse eines Lokales bei geschlossener Türe aufwendiger ist, weil laut einer Auflage im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid ab 22.00 Uhr sämtliche Fenster und Türen geschlossen zu halten sind, folgt nicht, dass die Auflage gegenstandslos ist, zumal diese ? wenn auch mit  vermehrtem Aufwand - praktisch einhaltbar ist, wenn die Terrasse entweder mit Spiegel oder ähnlichem einsehbar gemacht bzw diese vom Servicepersonal in regelmäßigen Abständen betreten wird. Der Umstand, dass die Auflage für die Berufungswerberin wirtschaftliche Nachteile (vermehrter Servicierungsaufwand) nach sich zieht, ist weder als Notstand noch als Milderungsgrund zu werten.

Schlagworte
Auflage, Schließen von Türen und Fenstern, Notstand, Milderungsgrund, Betriebsanlage, Betriebsanlagenauflage, Betriebsanlagenauflagenverletzung, Betriebszeit, Betriebszeitverletzung, Terrassenbetrieb
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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