RS UVS Burgenland 2006/02/08 015/11/05015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2006
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Rechtssatz

Wenn die Auflage die Ausstattung mit Spinden vorschreibt, muss klar gestellt werden, welche Größe diese Spinde haben sollen. Dies wird jedoch durch die Beschreibung ?ausreichend groß? nicht erreicht. Denn wie groß ein ?ausreichend großer? Spind zu sein hat, richtet sich nach den verschiedenen möglichen Benutzungsarten. So ist ein Spind, der auch für Wechselkleidung zur Verfügung stehen soll, naturgemäß größer als ein Spind der lediglich zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände dienen soll. Auch spielt die Frage, ob im Spind auch Schuhe aufbewahrt werden sollen, eine Rolle, wenn es darum geht, ob ein Spind ausreichend groß ist. Mangels Festlegung einer entsprechenden Benutzungsart ist daher die Größe des Spindes durch die Beschreibung ?ausreichend groß? nicht so klar gestellt, dass dem Normadressaten von vornherein und zweifelsfrei klar wäre, welche Größe anzuschaffen ist. Diese Art der Auflagenformulierung genügt daher nicht den rechtstaatlichen Anforderungen an die Formulierung von Auflagen.

Schlagworte
Bestimmtheit von Auflagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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