Die Beschuldigte verstößt gegen die ihr mit Bescheid zur Genehmigung der Errichtung einer Betriebsanlage in der Betriebsart ?Bar" erteilte Auflage: ? Ab 22.00 Uhr (Beginn der Nachtzeit) sind sämtliche Türen und Fenster geschlossen zu halten", wenn die Eingangstür zum Gastlokal um 23.30 Uhr offen stand. Dabei ist es auch unerheblich, ob tatsächlich Nachbarn durch den Lärm des Lokales belästigt wurden.