RS UVS Kärnten 2004/08/23 KUVS-1145/4/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2004
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Rechtssatz

Die Beschuldigte verstößt gegen die ihr mit Bescheid zur Genehmigung der Errichtung einer Betriebsanlage in der Betriebsart  ?Bar" erteilte Auflage: ? Ab 22.00 Uhr (Beginn der Nachtzeit) sind sämtliche Türen und Fenster geschlossen zu halten", wenn die Eingangstür zum Gastlokal um 23.30 Uhr offen stand. Dabei ist es auch unerheblich, ob tatsächlich Nachbarn durch den Lärm des Lokales belästigt  wurden.

Schlagworte
Auflagen, Verstoß gegen Auflagen, Betriebsanlage, Lärm, Auflagenverletzung, Bar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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