Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung der Frau H P gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 11.08.2004, GZ.: 15.1 6596/2002, wie folgt entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in Spruchpunkt 1) und Spruchpunkt 2.) behoben und die Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 24, 45 Abs 1 Z 3 (Spruchpunkt 1.) und 45 Abs 1 Z 1 (Spruchpunkt 2.) Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)
Mit Spruch 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wurde Frau H P als Gewerbeinhaberin des Gastgewerbe in der Betriebsart Bar zur Last gelegt, dass am 25.05.2002, am 14.06.2002 und am 15.06.2002 in W, M, Auflage Punkt 68 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.10.1996, nicht eingehalten worden sei. Dieser Auflagenpunkt wird wörtlich zitiert wie folgt: Punkt 68 Im Bereich der ständigen Arbeitsplätze ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Beurteilungspegel von 85 dBa unterschritten wird (zB Pegelbegrenzeinbau bei der Tonmusikanlage). Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 367 Z 25 GewO iVm Punkt 68 des zitierten Bescheides verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von ? 72,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe verhängt). Mit Spruchpunkt 2.) wurde Frau H P wie folgt zur Last gelegt: Punkt 69 Die elektroakustische Anlage ist auf einem energieäquivalenten Dauerschallpegel mit 85 dB (A-bewertet) einzustellen und ist die von Prof. Dipl. Ing. W durchgeführte Plombierung dauernd zu belassen. Bei der durchgeführten Lärmmessung am 25.02.2002, am 14.06.2002 und am 15.06.2002 ist festgestellt worden, dass mit der elektroakustischen Anlage, trotz angebrachter Plombierung ein A-bewerteter Energie äquivalenter Dauschallpegel von über 85 dB erreicht werden kann." Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 367 Z 25 GewO iVm Punkt 69 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02.10.1996 verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von ? 72,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 25.05.2002 und am 14.06.2002 und am 15.06.2002 bei der gastgewerblichen Betriebsanlage sowie bei den Nachbarn Lärmmessungen vorgenommen worden sein. Auf Grund des schalltechnischen Gutachtens der Baubezirksleitung L vom 20.06.2002 habe ermittelt werden können, dass der Beurteilungspegel von 85 dBA überschritten werde. Somit sei ersichtlich, dass die im Spruch angeführten Auflagenpunkte nicht eingehalten worden seien. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte Frau P unter anderem aus, dass die Behörde mit Schreiben vom 05.08.2002 festgestellt habe, dass die Plombierung am Limiter vorhanden und nicht beschädigt sei, weshalb auch Auflagenpunkt 68 nach wie vor erfüllt sei. Zu Spruchpunkt 2.) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Messungen unqualifiziert gewesen seien, da diese nicht sicherstellten, dass die Messergebnisse nicht von anderen Lärmquellen, die nichts mit dem Betrieb zu tun hätten (Straßenlärm, Autoradios vom öffentlichen Parkplatz, Lärm vom nachbarlichen privaten Parkplatz des Gewerbebetriebes M, Lärm von der illegalen Küchenentlüftungsanlage des nachbarlichen Gewerbebetriebes M, etc), beeinflusst worden seien. Am 09.02.2005 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Berufungswerberin selbst sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. DI H C H von der Baubezirksleitung L wurde als Sachverständiger für Lärmtechnik beigezogen. Als Zeuge wurde Herr F S einvernommen. Von nachstehendem Sachverhalt ist auszugehen:
Die Berufungswerberin betreibt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Herrn F S auf dem Standort in W, M, die Diskothek M. Inhaberin des Gewerbes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar ist Frau H P. Für dieses gastgewerbliche Betriebsanlage wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 02.10.1996 die gewerbebehördliche Genehmigung unter gleichzeitiger Vorschreibung von insgesamt 69 Auflagen erteilt. In der Betriebsbeschreibung dieses Bescheides wird auch Bezug genommen auf ein schalltechnisches Gutachten von Prof. DI W. W, Zivilingenieur für Elektrotechnik und allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger vom 30.08.1996. Darin führt der Gutachter verfahrenswesentlich aus, dass in die elektroakustischen Anlage ein Limiter eingebaut worden sei und der zu erwartende Emissionspegel nur mehr 83 dB (LA,eq) bzw 88 dB (LA,01) betrage. Dies habe eine Messung am 16.07.1996 ergeben, jenem Tag, an dem der Limiter im Beisein der Behörde eingebaut worden sei. Weiters führte der Gutachter aus, dass sowohl die Einstellpotentiometer auf der Frontseite als auch die Blechabdeckung auf der Anschlussseite von ihm gegen unbefugte Eingriffe gesichert worden seien. Eine Manipulation am Limiter ohne Zerstörung der Plombierung sei auszuschließen. In der Nacht vom 15.06.2002 auf den 16.06.2002 hat DI C H, Amtssachverständiger der Baubezirksleitung L im Beisein eines Behördenvertreters und eines weiteren Kollegen in der gegenständlichen Diskothek Lärmmessungen durchgeführt. Diese habe nachstehendes Ergebnis erbracht:
Messpunkt c) Diskothek, Messung 5, Dfault_19 Anmerkung: Messung in der Diskothek an der Bar - während der Messung wurde leiser gedreht (ca bei Periode 270) und in den weiteren Messungen beibehalten File: 019 A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel aus den Perioden Nr.: 0101 - 0270, 0301 - 0580 A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel (dB), LA,eq: 86 dB, 82 dB Messpunkt c) Diskothek, Messung 6, Dfault_20 Anmerkung:
Messung in der Diskothek am Rand der Tanzfläche in der Lautstärke nachdem während der Messung 5 leiser gedreht wurde File: 020 A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel aus den Perioden
Nr.: 0001 - 0369 A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel (dB), LA,eq: 85 dB Messpunkt c) Diskothek, Messung 7, Dfault_21
Anmerkung: Messung in der Diskothek beim Discjockey in der Lautstärke nachdem während der Messung 5 leiser gedreht wurde; während der Messung (ca bei Periode 530) nochmals leiser gedreht
File: 021 A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel aus den Perioden Nr.: 0001 - 0500, 0551 - 0850 A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel (dB), LA,eq: 89 dB, 84 dB Messpunkt c) Diskothek, Messung 8, Dfault_23 Anmerkung: Messung in der Diskothek an der Bar (gleicher Platz wie bei Messung 5) File. 023 A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel aus den Perioden Nr.: gesamte Messung A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel (dB), LA,eq: 82 dB Gutachtlich kam der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass die Messungen ergeben hätten, dass mit der elektroakustischen Anlage trotz angebrachter Plombierung ein A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel von über 85 dB erreicht werden könne. Zum Zeitpunkt der Messung war die Verplombung am Limiter angebracht und war diese auch unversehrt. Anlagenteile der Musikanlage, die dem Limiter nachgeschaltet sind, wurden nicht ausgetauscht und entsprechend dem Genehmigungsbescheid von 1996. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem rechtskräftigen Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1996, dem diesen zu Grunde liegenden Gutachten des DI W vom 30.08.1996 dem schalltechnischen Gutachten des DI H vom 30.06.2002 sowie dessen ergänzenden Ausführungen in der Berufungsverhandlung. Insoweit die Richtigkeit der Messungen DI H von der Berufungswerberin in Zweifel gezogen werden, mit der Argumentation, dass das dem Amtssachverständigen zur Verfügung stehende Lärmmessgerät qualitativ nicht geeignet sei, wird den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen gefolgt. Übereinstimmend geben die Berufungswerberin, der Amtssachverständige sowie der Zeuge S an, dass die Verplombung nach wie vor angebracht und unversehrt war. Rechtliche Würdigung:
Zu Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses: Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1.die als erwiesen angenommene Tat; 2.die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Der Spruch eines Bescheides gemäß § 367 Z 25 Gewerbeordnung (GewO) hat gemäß § 44 a Z 1 VStG die tatsächlichen Umstände zu umschreiben, die die Behörde der Beschuldigten zur Last legt. Der Vorwurf, zu den im Spruch angegebenen Zeiten sei die Auflage 68 des Bescheides vom 02.10.1996 nicht eingehalten worden, bildet lediglich die rechtliche Wertung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes. Eine Umschreibung der Tätigkeit, die nachvollziehbar einen Rückschluss darauf dass Auflagenpunkt 68 nicht erfüllt wurde, erfolgte nicht, weshalb den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG nicht Genüge getan wurde. Aus diesem Grunde war das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben. Zu Spruchpunkt 2.) des bekämpften Straferkenntnisses: Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 1. Satz VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Der Berufungswerberin wird eine Übertretung des Auflagenpunktes 69 des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 02.10.1996 zur Last gelegt. Dieser Auflagenpunkt enthält zwei Aufträge, zum Einen die Einstellung der elektroakustischen Anlage auf einen energieäquivalenten Dauerschallpegel mit 85 dB (A-bewertet), zum Anderen, die Belassung der von DI W durchgeführten Plombierung. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die elektroakustische Anlage am 16.07.1996 eingemessen und im Beisein der Behörde ein Limiter eingebaut wurde. Dieser war zum Tatzeitpunkt in unversehrtem Zustand vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass die der Berufungswerberin vorgeschriebene Auflage 69 hinsichtlich beider Aufträge erfüllt ist. Der Amtssachverständige hat Möglichkeiten aufgezeigt, die Wirkung des Limiters zu umgehen, etwa durch Aufstellung eines neuen Gerätes und Anschluss dieses an die Boxen oder aber auch durch das Abspielen bestimmter Mp3-Stücke auf CD. Die Berufungswerberin aber unterliegt bescheidmäßig hinsichtlich der Wahl der von ihr verwendeten CDs keinerlei Beschränkung und wurde ihr auch nicht vorgeworfen, eine andere Anlage zu betreiben als genehmigt. Die Tat, die Frau P zur Last gelegt wurde, wurde von ihr jedenfalls nicht begangen, weshalb auch das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war.