Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis wurden über Herrn U F zwei Verwaltungsstrafen von jeweils ? 150,--, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe wegen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tathandlung nach § 7 VStG, betreffend eine vorsätzliche Beihilfe zur Ausübung des Taxigewerbes nach Erlöschen der Gewerbeberechtigung, wurde darin gesehen, dass die C-GmbH als Beihilfentäter nach außen (gegenüber den Taxikunden) in Erscheinung trat, während die Aufträge weiterhin von der (keine Gewerbeberechtigung mehr besitzenden) H-GmbH ausgeführt wurden, sowie weil sich der Berufungswerber in Kenntnis dieses Umstandes zum Geschäftsführer der C-GmbH bestellen ließ. Jedoch... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt wie folgt: ?Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994, Z 2 beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart ?XY? im Standort E., (rechtskräftige Gewerbeanmeldung vom 04.01.2007, ZI XY) zu verantworten, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.12.2003, ZI 111-4910/5-0 zumind... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Frau M. zur Last gelegt, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Hotel XY Betriebs GmbH, welche im Standort in I. Nr XY die Hotel-Pension XY als Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel-Pension betreibt, zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26.03.1990, Zahl 2-3163/2, genehmigte Betriebsanlage jedenfalls am 29.11.2006 die Auflage unter Spruchpunkt IV, Z 2, des obgenannten Bescheides in der Betriebs... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Dr. A. F. XY zur Last gelegt, dass in diesem Betrieb jedenfalls bis zum 05.06.2007 die nachstehende Auflage des Betriebsanlagenbescheides der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 03.03.2005, Zahl 2.1-46/98-18, betreffend die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 nicht erfüllt wurde, indem entgegen Z 1 hinsichtlich der Glaselemente, welche für den Zubau des W... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 07.11.2007, Zl SB-9-2007, wurde Frau K. W., B., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 27.04.1998, Zahl 2-10.903/5, vom 29.06.2000, Zahl 2.1 A-460/20, und vom 28.12.2005, Zahl 2.1 A-460/33, erhielten Sie die Betriebsanlagengenehmigung bzw die Änderungsbewilligung für den Betrieb der ?Jausenstation S.? im Standort K. i.T., XY 25, Grundstücksnummer XY der KG K. i. T., w... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn E. zur Last gelegt, er habe es als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass in dem von ihm betriebenen Gastlokal ?Z.?, Talstation S., Standort W., XY 16, am 10.02.2007 zwischen 20.00 Uhr und 21.45 Uhr zumindest an den 14-jährigen Jugendlichen G. F., geb am XY, vier Gläser eines alkoholischen Mischgetränks, nämlich Cola mit Bier, ausgeschenkt wurden, obwohl nach § 114 der Gewerbeordnung 1994 Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.08.2007, Zl SG-65-2007, wurde gegen Herrn G. S., St. J. i. P., nachfolgender Tatvorwurf erhoben: ?Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S. Sport und Automaten GmbH und Co KG zu verantworten, dass durch die S. Sport und Automaten GmbH und Co KG, welche im Besitz des Gewerbes Verleih von Automaten im Standort St. J. i. P., XY-Straße 11 ist, in der Zeit vom 13.12.2004 bis 15.01.2007 a... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.08.2007, Zl SB-60-2007, wurde Herrn G. M., N., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als verantwortlicher Betreiber des Lokales Gasthof XY, K., XY-Straße 24, N., folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Sie haben es zumindest am 5.6.2007 um 14.00 Uhr auf dem Standort XY-Straße 24, N. auf der Betriebsanlage Gasthof XY unterlassen die Schutzzone der Flüssiggasanlage (Ausbreit... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt wie folgt: Sie haben als verantwortlicher Betreiber der Betriebsanlage Abstellplatz für Lkws, GStNr XY, KG S. folgende Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung betreffend die Betriebsanlage Abstellplatz für Lkws, GStNr XY, KG S. zu verantworten: sie haben zumindest 1. von der Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.06.2002, ZI 3.1-540/00-B-10 (03.... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 04.07.2007, Zl II-STR-01710e/2006, wurde Frau S. Y., XY Str 91, I., Folgendes zur Last gelegt: Faktum 1) (Verstoß gegen die Gewerbeordnung, § 81 Abs 1: Konsenslos geändertes Betreiben einer Betriebsanlage entgegen der Beschreibung zum vorliegenden Genehmigungsbescheid) Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 21.07.2005, Zahl ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Auflage, für deren Übertretung der der Berufungswerber verantwortlich gemacht wird, eine Lärmschutzwand vorschreibt, muss klar sein, wo diese Lärmschutzwand auflagenkonform zu situieren ist. Der die Auflage enthaltende Bescheid enthält hinsichtlich der Situierung der Lärmschutzwand keine ausdrückliche Anordnung. Zwar wird die Länge und die Höhe der Lärmschutzwand ausdrücklich festgelegt, die örtliche Situierung wird jedoch lediglich durch einen pauschalen Verweis auf e... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden Herrn L. folgende Sachverhalte zur Last gelegt und wurde er dafür bestraft: Sie haben am 29.04.2006 von 10.30 Uhr bis 12.30 Uhr im Standort D. Nr 8, Gasthof "T. im Rahmen einer Werbeveranstaltung mit Gewinnversprechen, Haushaltsartikel, wie Geschirr, Bettwäsche und Magnetmatten zum Verkauf angeboten und Magnetmatten verkauft, 1. obwohl die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen an anderen Orten als in jenen in § 59 Abs 1 Z 1 ... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis 25.07.2006 war über Herrn H K wegen Übertretung der §§ 367 Z 7 und 39 Abs 3 GewO 1994 eine Geldstrafe von ? 220,--, im Uneinbringlichkeitsfal... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs 3 iVm § 367 Z 7 GewO muss der Gewerbeinhaber in den Fällen, in denen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, sich für die Ausübung des Gewerbes eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt. Eine Übertretung dieser Bestimmung kann nicht (mehr) begangen werden, sobald der Geschäftsführer aus dieser Funktion ausgeschieden ist. Das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers erfolgt bereits mit der Beendigung des... mehr lesen...
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Firma C. & C. T Handelsgesellschaft m. b.H. zu verantworten, dass A. bei der Bodenaushubdeponie M-Grube in der Marktgemeinde G in Kärnten 1. entgegen dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.2.2003 ausgesprochenem vorübergehenden Verbotes der Einbringung von Abfäl... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort von Übertretungen nach dem AWG, die ausschließlich den Betrieb von Abfallanlagen betreffen, befindet sich am Standort dieser Anlagen und nicht am Sitz des Unternehmens. Dies kann der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa zu § 367 Z 10 und Z 26 GewO - diese Normen korrespondieren mit § 79 Abs 1 Z 9 und 12 bzw Abs 2 Z 11 AWG - entnommen werden (zB VwGH 20.9.1994, 94/04/0041). Schlagworte Deponie Abfallanlage Betrieb Tatort mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden Herrn K. folgende Sachverhalte zur Last gelegt und wurde er dafür bestraft: Herr W. K., geboren am XY, hat es als Inhaber des reglementierten Gewerbe Tischler gemäß § 94 Z 71 Gewerbeordnung 1994" im Standort 6280 Zell am Ziller, zu verantworten, dass diese gewerbliche Betriebsanlage jedenfalls ab Eintritt der Rechtskraft des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23.03.2004, Zahl 2.1-682/03, das ist mit Ab... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Frau H. E., geboren am XY, hat es als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes (Schutzhütte) im Standort M., XY 966, zu verantworten, dass die Gasanlage dieser gewerblichen Betriebsanlage jedenfalls ab Eintritt der Rechtskraft des geänderten gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03, das ist mit Abla... mehr lesen...
Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: Sie haben als Filialgeschäftsführer zu verantworten, dass in der weiteren Betriebsstätte *** des Gewerbeinhabers *** am 27.12.2005 entgegen § 2 Abs. 3 Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II in einem Verkaufsraum im Kassenbereich frei zugänglich zur Schau gestellt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 3 Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 BGBL. II Nr.252/20... mehr lesen...
Rechtssatz: § 2 Abs 3 Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 regelt sowohl die Zur-Schau?Stellung als auch die Lagerung ausgestellter pyrotechnischer Gegenstände in Verkaufsräumen. Solche Gegenstände dürfen dort entweder (also alternativ) in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden (1. Gebot = Delikt). Sie müssen in den Verkaufsräumen (egal, ob in geschlossenen Schaukästen oder Klarsichtpackungen oder sonst) so gelagert werden, dass sie von Kunden nicht frei... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30.05.2006, Zl II-STR-00971e/2006, wurde Herrn T. T., J., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Gemäß § 367 Z 25 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl Nr 194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b GewO in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge nicht einhält. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbr... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem Betriebsanlagenbescheid wurde dem Anlageninhaber vorgeschrieben, das Gastlokal spätestens um 01.00 Uhr geschlossen zu halten. Es müsse Sorge getragen werden, dass zu diesem Zeitpunkt alle Gäste den Betrieb verlassen. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber tatbildlich im Sinne der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen gehandelt hat. Dir in Rede stehenden Auflage wird nur dann entsproc... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.06.2006, Zahl SB-27-2006-HAM, wurde Herrn I. H., XY-Straße 186, M., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Herr I. H., geboren am XY, hat es als Inhaber des Tischlereibetriebes im Standort M., XY-Gasse 67, zu verantworten, dass diese gewerbliche Betriebsanlage jedenfalls ab Eintritt der Rechtskraft des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 20.12.1990, Zahl... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten als nach außen berufenes Organ der B. AG folgendes zur Last gelegt: (Verstoß gegen eine Auflage eines Betriebsanlagenbescheides, Missachtung einer betriebsanlagenrechtlichen Vorschreibung) Mittel des unter Zahl VI-590/29/1983-RR ergangenen Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 4.6.1985 ist der B. AG mit Sitz in 2355 Wiener Neudorf, Obj. 16, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehm... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt wie folgt: ?Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 02.01.1992, Zahl 5805/1x-91, wurde Herrn H. S., XY 152, S., die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Spänefeuerungsanlage im bestehenden Tischlereibetrieb auf Gp XY KG S. erteilt. Der Beschuldigte, Herr H. S., hat als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass die gegenständliche Betriebsanlage zumindest bis 3... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 21.4.2006, Zahl 30302/152-1556/67-2006 hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gegen Herrn Johann Z. und Frau Franziska Z. als Betreiber des Hotels ?B.? zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß § 360 Abs 1 zweiter Satz und Abs 4 GewO 1994 die Schließung der Betriebsanlage des Hotels B. im Standort 5340 Strobl, Weissenbach 162 verfügt. Die wesentliche Bescheidbegründung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung lautet: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §360 Abs1 2.Satz GewO sind nur die jeweils notwendigen Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes zu verfügen, was im Einzelfall zu prüfen ist. Diese dürfen lediglich der contrarius actus zu jenen Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich der der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht. Unzulässig ist es bei bloßen Verdacht einer (Auflagen-)Übertretung gem. § 367 Z 25 GewO die Schließung der Betriebsanlage zu verfügen (s. Grabler/Stolzlechn... mehr lesen...
Rechtssatz: Da es sich bei der Schließung einer genehmigten Betriebsanlage um einen für den Inhaber besonders schwerwiegenden Eingriff handelt, ist vor Erlassung dieser Maßnahme eine besonders sorgfältige Prüfung durch die Behörde auf Vorliegen der Voraussetzungen geboten, wobei dazu die Heranziehung entsprechender Sachverständiger unabdingbar erscheint. Der Verweis auf eine annähernd zwei Jahre zurückliegende Überprüfung wird dem keinesfalls gerecht, zumal zwischenzeitliche Änderungen der... mehr lesen...
?Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa Ö. Blechwarenfabrik P. GmbH und Co, K., und sohin als betreffend diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 370 Gewerbeordnung zu vertreten, dass die genannte Gesellschaft im Zeitraum zwischen September 1977 und 30.06.2005 die Stanzen und Pressen im Betriebsgelände nicht mit schallisolierenden Unterlagen ausgestattet hat, obwohl dies mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30.08.1977, Zahl I... mehr lesen...