TE UVS Tirol 2005/02/16 2004/25/162-1

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn F. K. jun., XY-Straße, L., vertreten durch Rechtsanwälte O. ? H. ? L., XY-Straße, L., vom 26.11.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 08.11.2004, Zl SG-59-2004, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 80,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn K. jun. zur Last gelegt, er habe vom 19.08.2004 (Erlassung des Straferkenntnisses der BH Lienz vom 13.08.2004, Zahl SG-44-2004) bis 16.09.2004 den mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gewerberecht, vom 23.10.2003, Zahl IIa-60.044/21-97, gemäß § 79 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 vorgeschriebenen Auftrag, wonach binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides (Zustellung erfolgte am 17.12.2003) ein Sanierungskonzept zur Genehmigung vorzulegen ist, in welchem in einer Beschreibung und planlichen Darstellung die Maßnahmen zur Minderung der Erschütterung und des Lärms aus dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11.07.2003 (richtig: 1990), Zahl 209-231/3 auf Gp 541/2 KG Lienz genehmigten Bäckereibetrieb für die im 1. Obergeschoss wohnenden Anrainer E.-M. und H. H. darzulegen ist, wobei der KB-Wert die Fühlschwelle von 0,1 und der auftretende Lärm den Grenzwert von 35 dB nicht übersteigen darf, nicht erfüllt und dadurch gegen § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gewerberecht, vom 23.10.2003, Zahl IIa-60.044/21-97, verstoßen. Deshalb wurde gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 40,00 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung von Herrn K., in welcher dieser durch seine Rechtsvertreter vorbringt, dass es dem Straferkenntnis an einer gesetzlichen Grundlage mangle. Gemäß dem der Behörde aufgrund des Betriebsanlagenaktes der Bezirkshauptmannschaft Lienz bekannten Sanierungskonzept des technischen Büros DI F. S. könnten die mit Auftrag des Landeshauptmannes geforderten Ziele mit dem von der Behörde vorgeschriebenen Sanierungskonzept nicht erreicht werden. Eine Sanierung der jetzigen Backstube zur Behebung der Beeinträchtigung sei aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Sanierung unter provisorischer Aufrechterhaltung des Betriebes sei aus hygienischen Gründen bedenklich und eine längere Betriebsunterbrechung würde die Existenz des Betriebes gefährden. Der Beschuldigte sei nicht in der Lage, Unmögliches zu machen; dies sei ihm auch nicht zuzumuten, es mangle daher an jeglichem Verschulden. Der Beschuldigte gebe mit diesem Sanierungskonzept seine Absicht kund, den Betrieb mit den lärmerregenden Immissionen in einen Zubau zu verlegen, was auch beweise, dass ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Schutzziele des § 367 Z 25 GewO vorgeworfen werden könnten. Zum Beweis werde auf das beigelegte Sanierungskonzept vom 28.10.2004 verwiesen und die Einholung eines gewerbetechnischen Sachverständigengutachtens beantragt. Das Straferkenntnis möge ersatzlos behoben werden.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.10.2003, Zl IIa-60.044/21-97, wurde dem Berufungswerber aufgetragen, der Bezirkshauptmannschaft Lienz binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, das wäre bis 17.03.2004 gewesen, ein Sanierungskonzept zur Genehmigung vorzulegen, in welchem in einer Beschreibung und planlichen Darstellung die Maßnahmen zur Minderung der Erschütterung und des Lärms aus dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11.07.1990, Zl 209-231/3, auf Gp XY, KG L., genehmigten Bäckereibetrieb für die im ersten Obergeschoss wohnenden Anrainer E.-M. und H. H. darzulegen ist, wobei der KB-Wert die Fühlschwelle von 0,1 und der auftretende Lärm den Grenzwert von 35 dB nicht übersteigen darf. In der Folge wurde mit Eingabe vom 18.06.2004 ein von Herrn K. als Sanierungskonzept bezeichnetes Schreiben mit vier Rechnungen vorgelegt, das verschiedene Maßnahmen enthielt, die bereits gesetzt wurden und die Mitteilung umfasste, dass betreffend der Rollgeräusche bereits Kontakt mit der Firma L., zwecks Erstellung eines Angebotes für eine Lösung zur Minderung der Rollgeräusche, aufgenommen worden sei. Mit dieser Eingabe wurde nach den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der zitierte Auftrag des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.10.2003 nicht erfüllt.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 07.07.2004, Zl SG-44-2004, wurde für den Tatzeitraum vom 21. bis 23.06.2004 wegen desselben Sachverhaltes Herr K. jun. bestraft. Aufgrund seiner Strafberufung dagegen hat die Bezirkshauptmannschaft Lienz in ihrem Straferkenntnis vom 13.08.2004 die Geldstrafe auf Euro 70,00 herabgesetzt.

 

Davor erfolgte bereits mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 16.06.2004, Zl SG-38-2004, eine Bestrafung des nunmehrigen Berufungswerbers mit Euro 220,00 wegen einer Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994.

 

Mit Anbringen vom 11.11.2004, Zl 2.1 A-6/02-36, beantragte Herr F. K. die Wiederaufnahme des Verfahrens, in welchem ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.10.2003, Zl IIa-60.044/21-97, die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.02.2005, Zl IIa-65.009/2-04, abgewiesen. Damit steht fest, dass die Rechtskraft des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.10.2003, Zl IIa-60.044/21-97, weiterhin aufrecht bleibt und Herr K. jun. zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes verpflichtet ist.

 

Wenn in der vorliegenden Berufung damit argumentiert wird, dass mit dem Sanierungskonzept vom 28.10.2004 dieser oben angeführten Verpflichtung entsprochen worden wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Tatzeitraum des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses zwischen 19.08.2004 und 16.09.2004 liegt. Das Sanierungskonzept von DI F. S. vom 28.10.2004 wurde deshalb erst nach Ablauf dieses Tatzeitraumes der Behörde vorgelegt, obwohl die im vorgeschriebenen Sanierungskonzept aufgetragene Frist (drei Monate ab Rechtskraft des Bescheides) bereits am 17.03.2004 abgelaufen ist. Die Eingabe des Berufungswerbers vom 18.06.2004 stellte ? wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt ? kein Sanierungskonzept nach § 79 Abs 3 GewO dar. Somit ist einschließlich des Tatzeitraumes kein Sanierungskonzept vorgelegt worden und wurde jedenfalls während des Tatzeitraumes im Gegensatz zum Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.10.2003 durch den Berufungswerber kein aufgetragenes Sanierungskonzept vorgelegt. Da das Sanierungskonzept von DI Stöckl vom 28.10. 2004 erst nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum vorgelegt wurde, ist dieses hiefür nicht relevant.

 

Die Einholung des beantragten gewerbetechnischen Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich, da im nunmehrigen Strafverfahren die Zweckmäßigkeit und Richtigkeit des rechtskräftigen Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes nicht mehr zu prüfen ist.

 

Damit steht fest, dass Herr F. K. jun. die ihm im bekämpften Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Berufungswerber kannte seine Verpflichtung zur Vorlage des Sanierungskonzeptes und hat dadurch, dass er trotz vorangehender Aufforderung der Behörde und bereits zweimaliger Bestrafung diesem Auftrag nicht entsprochen hat, jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist erheblich, da das Sanierungskonzept zur Abwendung von gesundheitsgefährdenden Immissionen bei Nachbarn aufgetragen wurde. Auch wenn der Rechtsmittelwerber Schulden von knapp Euro 940.000,00 hat und sein Einkommen laut Einkommenssteuerbescheid mit Euro 0,00 angegeben ist, so stellen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur eines der Strafzumessungskriterien dar. Der Unrechtsgehalt und das Verschulden sind genauso zu berücksichtigen so wie Milderungs- oder Erschwerungsgründe. Erschwerend musste berücksichtigt werden, dass Herr K. wegen der Nichtbefolgung der Vorlage des gegenständlichen Sanierungskonzeptes bereits zweimal rechtskräftig verwaltungsstrafvorgemerkt ist. Dieser Umstand stand einer allfälligen Herabsetzung der Strafhöhe entgegen. Mit Euro 400,00 wurde der gesetzliche Strafrahmen von Euro 2.180,00 zu etwas über 18 Prozent ausgeschöpft. In Anbetracht des Umstandes, dass die Vorlage eines Sanierungskonzeptes endlich durchgesetzt werden musste, kann diese Strafhöhe nicht als überhöht angesehen werden. Die Berufung war deshalb als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Die, Einholung, des, beantragten, gewerbetechnischen, Sachverständigengutachtens, ist, nicht, erforderlich, da, im, nunmehrigen, Strafverfahren, Zweckmäßigkeit, Richtigkeit, des, rechtskräftigen, Auftrages, zur, Vorlage, eines, Sanierungskonzeptes, nicht, mehr, zu prüfen, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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