Die Inhaberin einer Diskothek missachtete laut Straferkenntnis folgende Auflage: "Die elektroakustische Anlage ist mittels Limiter auf einem energieäquivalenten Dauerschallpegel mit 85 dB (A-bewertet) einzustellen und ist die von Prof. ... durchgeführte Plombierung dauernd zu belassen." Nach dem Tatvorhalt hätte der Dauerschallpegel mit der elektroakustischen Anlage überschritten werden können, obwohl die Plombierung angebracht war. Dem war entgegenzuhalten, dass die Berufungswerberin beiden Aufträgen in der Auflage entsprochen hatte; weitere Maßnahmen zur Einhaltung des Dauerschallpegels wurden mit der Auflage nicht vorgeschrieben. So hatte der Amtsachverständige Möglichkeiten aufgezeigt, die Wirkung des plombierten Limiters zu umgehen, etwa durch den Anschluss eines neuen Gerätes an die Boxen oder durch das Abspielen bestimmter MP3-Stücke auf CD. Solche Manipulationen waren nicht Gegenstand des Verfahrens, da die Berufungswerberin hinsichtlich der Wahl der verwendeten CD`s nach dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid (und der gegenständlichen Auflage) keinerlei Beschränkung unterlag, und da ihr eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO (durch den Anschluss eines neuen Gerätes an die Boxen) nicht vorgehalten wurde.