RS UVS Wien 2005/01/04 04/G/34/7562/2004

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Veröffentlicht am 04.01.2005
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Rechtssatz

Mangels einer dem § 340 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 entsprechenden Ausnahmebestimmung (betreffend den allfälligen späteren Eintritt der konstitutiven Anzeigenwirkung) muss ein gemäß § 39 Abs 4 GewO 1994 angezeigter neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 spätestens im Anzeigezeitpunkt gleichermaßen erbringen wie die alternative Feststellung seiner individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 spätestens in diesem Zeitpunkt rechtswirksam erfolgt sein muss.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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