RS UVS Burgenland 2006/02/08 015/11/05015

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Veröffentlicht am 08.02.2006
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Rechtssatz

Die vom sachverständigen Behördenorgan zur Begründung der Anzeige getroffene Feststellung, dass diese Quittung nicht den Anforderungen an Prüfprotokolle nach der Elektrotechnikverordnung entspreche, kann den Tatbestand der Nichteinhaltung der Auflage nicht begründen. Denn die Auflage sieht ihrem klaren Wortlaut nach lediglich die nachweisliche Erdung vor, ohne besondere Anforderungen an die Qualität der Nachweise vorzuschreiben. Zwar ist bei der Auslegung von unbestimmten Begriffen auf den Horizont eines Fachmannes abzustellen, doch handelt es sich hierbei nicht um einen unbestimmten, durch Auslegung zu klärenden Begriff. Vielmehr ist der Begriffnachweis ganz klar. Es fehlt lediglich die nähere Qualifikation, dass der Nachweis bestimmten Anforderungen genügen muss. Wenn die Behörde eine solche Form des qualifizierten Nachweises für erforderlich hält, dann hätte sie dies auch in der Formulierung der Auflage zum Ausdruck bringen müssen.

Schlagworte
Bestimmtheit von Auflagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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