Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn J. B., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29.11.2004, Zl SG-79-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG erwachsen Berufungskosten in der Höhe von Euro 120,00.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt:
?Der Beschuldigte, Herr B. J., geb XY, hat am 10.08.2004 gegen 18.30 Uhr bei der Einfahrt zum Gewerbepark N. in 9900 Lienz, XY, an Privatpersonen, nämlich Herrn J. D., Messersets zum Kauf angeboten bzw verkauft und dadurch ein Gewerbe im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus ausgeübt, obwohl das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus an Privatpersonen nur ausgeübt werden darf auf Grund der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und Eiern oder einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit in kleinerem Umfang ausüben und die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, zu deren besserem Fortkommen auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 367 Z 17 Gewerbeordnung 1994?
Nach § 367 Z 17 GewO 1994 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, Ersatzarrest von sechs Tagen, verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 60,00 bestimmt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestritt der Berufungswerber eine illegale Tätigkeit und verwies auf die Kopie seiner Reisegewerbekarte der Stadt Krefeld vom 25.01.1988 und die Legitimation gemäß § 62 GewO 1994 für Handlungsreisende.
Der Berufung kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Nach § 53 Abs 1 GewO 1994 darf das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur ausgeübt werden auf Grund
1. der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und Eiern oder
2. einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit in kleinerem Umfang ausüben und die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, zu deren besserem Fortkommen auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist.
Nach Abs 2 leg cit kann die Gemeinde das Feilbieten gemäß Abs 1 für bestimmte Waren, allenfalls auf bestimmte Zeit und allenfalls für bestimmte Gemeindeteile mit Verordnung untersagen oder Beschränkungen unterwerfen, wenn die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit, der Jugendschutz oder der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme erfordern.
Nach Abs 3 leg cit ist bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Abs 1 Z 1 die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister (§ 40 Abs 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
Nach Abs 4 leg cit hat die Gemeinde für das Feilbieten gemäß Abs 1 Z 2 eigene amtliche Legitimationen auszufertigen. Für einen Gewerbetreibenden ist nur je eine Legitimation auszufertigen, die auch auf einen im Vorhinein zu nennenden Stellvertreter lauten kann. Bei Ausübung dieses Feilbietens ist die Legitimation stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
Nach Abs 5 leg cit ist Land und Forstwirten das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur hinsichtlich folgender in ihrem land und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachter Erzeugnisse gestattet: Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Rahm, Topfen, Käse, Butter und Eier. Abs 2 gilt sinngemäß.
Nach § 53a GewO 1994 dürfen Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten.
Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass der Berufungswerber ohne eine eigene Genehmigung der Gemeinde Lienz war und nicht berechtigt war, Messer-Sets an Privatpersonen zum Verkauf anzubieten. Ebenso war der Berufungswerber nicht Bäcker oder Landwirt.
Über diese Bestimmung hat sich der Berufungswerber zu wenig vergewissert, vor er sein Gewerbe ausgeübt hat. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist schwerwiegend, da mit dieser Bestimmung die Belästigung von Privatpersonen durchfahrende Händler hintangehalten werden soll. Als erschwerend ist zu werten, dass der Berufungswerber seine Waren zu überhöhten Preisen angeboten hat. Als mildernd ist die Unbescholtenheit laut Aktenlage zu werten. Dennoch erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe bei einem Höchststrafrahmen bis Euro 2.180,00 absolut angemessen. Sie wird daher bestätigt, weshalb Berufungskosten erwachsen.