Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn I. H., wohnhaft in XY, vom 25.04.2006, gegen Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24.03.2006, SG-115-2005, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 230,-, zu bezahlen.
Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24.03.2006, SG-115-2005, wurde Herrn I. H. in Spruchpunkt II.
Folgendes zur Last gelegt und er dafür bestraft:
?II.
Die ?H. Kamin- und Ablufttechnik GmbH und Co KG" mit Sitz in XY ist seit dem 03.04.1998 zur Ausübung des Baumeistergewerbes im Standort XY, berechtigt, wobei der damals bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer P. R. N. mit 31. Jänner 2000 aus seiner Funktion bzw als Dienstnehmer aus der Pflichtversicherung zum Betrieb ausgeschieden ist. Da kein neuer Geschäftsführer bestellt worden war, endete das Ausübungsrecht für das Baumeistergewerbe unter Einrechnung der im § 9 Abs 2 GewO verankerten Frist, wonach das Gewerbe nach Ausscheiden eines Geschäftsführers bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers längstens sechs Monate weiter ausgeübt werden darf, mit Ablauf des 31. Juli 2000.
Sie haben es als der seit dem 01.12.2000 eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführer der ?H. Kamin- und Ablufttechnik GmbH", somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der
?H. Kamin- und Ablufttechnik GmbH und Co KG", Sitz in XY, zu verantworten,
a) dass diese Gesellschaft während des Zeitraumes vom 01. Dezember 2000 (berechnet mit Beginn Ihrer strafrechtlichen Verantwortung) bis zumindest dem 23. November 2005 das Baumeistergewerbe im Standort XY, ausgeübt hat, obwohl der gemeldete gewerberechtliche Geschäftsführer bereits mit 31.01.2000 ausgeschieden ist, somit die Ausübung des Baumeistergewerbes während des Zeitraumes vom 01.08.2000 bis zum 23. November 2005 unbefugt war. Die Gewerbeausübung war mangels Bestellung eines dem § 39 entsprechenden gewerberechtlichen Geschäftsführer seit dem 01.08.2000 nicht mehr zulässig;
b) es bis zum 23. November 2005 unterlassen hat, das Ausscheiden des Geschäftsführers P. R. N. der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu Il. a) § 366 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 Abs 2 und § 94 Z 5 der Gewerbeordnung 1994
Zu II. b) § 368 in Verbindung mit § 39 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von
1000,00 Euro zu Il. a) 180 Stunden zu II a Zu II. a) § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994
150,00 Euro zu II. b) 36 Stunden zu II. b) zu Il. b) § 368 GewO?
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, die sich ausdrücklich gegen die Höhe der in Spruchpunkt II. ausgesprochenen Strafen wendet. Herr H. begründet dies damit, dass er erst am 01.12.2000 Geschäftsführer der H. Kamin- und Ablufttechnik GmbH und Co KG geworden sei. Als Beweis lege er einen aktuellen Firmenbuchauszug vom 24.04.2006 vor. Bis zum 30.11.2000 sei Herr H. V., als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der H. Kamin- und Ablufttechnik GmbH zuständig gewesen. Auch seien sämtliche Schriftstücke an seine Wohnadresse, die gleichzeitig auch Geschäftsadresse der vorstehenden Firma gewesen sei, zugestellt worden. Dies sei auch aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich. Das ihm im Straferkenntnis vom 24.03.2006 vorgeworfene Verfehlen sei damit nicht ihm sondern V. H. vorzuwerfen. R. N. P. sei mit 31.01.2000 aus dem Betrieb ausgeschieden und es hätte dann bis zum Ablauf eines halben Jahres, somit bis 31.07.2000, ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden müssen. Er sei in dieser Zeit nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen, weshalb diese Verfehlung ihm nicht zurechenbar sei. Als er den Betrieb mit 01.12.2000 als handelsrechtlicher Geschäftsführer übernommen habe, sei er mit besten Wissen und Gewissen der Meinung gewesen, sämtliche gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt zu haben.
Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 05.05.2006 wurde Herr I. H. unter konkreter Fragestellung aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Dafür wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens (09.05.2006) gesetzt und darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass nicht fristgerecht eine Antwort einlangt, anzunehmen ist, dass die Strafhöhe seinen persönlichen Verhältnissen angemessen ist.
Weder innerhalb der gesetzten 2-Wochenfrist noch bis zur Verfassung dieses Bescheides ist eine schriftliche Antwort von Herrn H. auf das Schreiben vom 05.05.2006 eingelangt.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
Auf Grund des Umstandes, dass die Berufung sich ausdrücklich gegen die Höhe der Geldstrafe richtet und der Schuldspruch unangefochten blieb, ist dieser in Rechtskraft erwachsen und unterliegt nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch die Rechtsmittelbehörde.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dem Berufungswerber wurde entgegen seiner Ansicht der Zeitraum vor dem 01.12.2000 (Beginn seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer) im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht vorgeworfen. Der Zeitraum, in dem V. H. handelsrechtlicher Geschäftsführer war, wird daher auch nicht geahndet. Da der Rechtsmittelwerber ab 01.12.2000 handelsrechtlicher Geschäftsführer war, ist die Verpflichtung von V. H., binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers N. P., einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, auf ihn übergegangen. Die diesbezüglichen Argumente in der Berufungsbegründung sind nicht zutreffend, da die angelastete Tatzeit mit 01.12.2000 beginnt.
Da Herr H. seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben hat, geht die Erstbehörde ? wie im entsprechenden Aufforderungsschreiben angekündigt ? davon aus, dass die Strafhöhen seinen persönlichen Verhältnissen angemessen sind. Zum Unrechtsgehalt und Verschulden hat die Erstbehörde zutreffende Ausführungen getroffen; die gesetzlichen Strafrahmen wurden zu 27,7 Prozent (Punkt II. a)) und zu 13,8 Prozent (Punkt II. b)) ausgeschöpft.
Da der Rechtsmittelwerber der Berufungsbehörde keine Umstände bekannt gegeben hat, die eine Herabsetzung der Strafhöhen rechtfertigen würden und auf Grund von zwei anrechenbaren Strafvormerkungen aus dem Bereich des Straßenverkehrs auch keine Unbescholtenheit bei Herrn I. H. vorliegt, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 Prozent der verhängten Strafe zu bemessen ist. Daraus ergibt sich der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in der Höhe von Euro 230,--.