RS UVS Salzburg 2006/11/08 4/10589/6-2006th

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Veröffentlicht am 08.11.2006
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Rechtssatz

In Ansehung des Tatverhaltens des Betreibens gemäß §366 Abs1 Z2 bzw. Z3 GewO kommt nur der Inhaber des betreffenden Standortes als unmittelbarer Täter in Betracht (vgl VwGH 20.12.2005, 2003/04/0137 mwN).

 

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die nunmehrige G.P.-B. GmbH für die gesamte Betriebsanlage des ?Z.H.? im Jahre 1992 eine (einheitliche) Betriebsanlagengenehmigung erwirkt hat und diese Betriebsanlage als maßgeblicher Miteigentümer auch weiterhin betreibt, wie sich aus der Aussage des Vertreters der Hausverwaltungskanzlei Dr. G.&Co eindeutig ergibt. Dieser gab an, dass die Hausverwaltungskanzlei auch ausdrücklich für die Regelung der reibungslosen Anlieferung für die Betriebe der Betriebsanlage ?Z.H.? zu sorgen hat. Die Hausverwaltungskanzlei ist dadurch aber nicht selbst Inhaberin des Standortes, da sie ihre Tätigkeiten nur im Auftrag der Miteigentümergemeinschaft der Betriebsgrundstücke des ?Z.H.?  entfaltet. Da die G.P.-B. GmbH zudem laut Grundbuch maßgebliche Miteigentümerin ist, ist diese auch als Inhaberin des Standortes der Betriebsanlage anzusehen.

Schlagworte
Inhaber des Standortes, Betriebsanlage, unmittelbarer Täter, Miteigentümer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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