Die Gewerbeberechtigungen für die Organisation von Messen und die Veranstaltung von Messen stellen zwei unterschiedliche freie Gewerbe nach § 5 Abs 2 GewO dar. So wird der Organisator einer Messe nur für seinen Auftraggeber, den Veranstalter der Messe, tätig. Hiebei hat er sich auf die zur Durchführung der Messe erforderlichen Tätigkeiten, wie die Beratung über den Inhalt und Ablauf der Veranstaltung, die Koordinierung und Überwachung ihres Ablaufes und die Vermittlung der erforderlichen Kontakte, zu beschränken. Die Durchführung der Veranstaltung einer Messe selbst fällt somit unter die andere angeführte Gewerbeberechtigung. In diesem Sinne ist die Tat nach § 44a Z 1 VStG so genau zu umschreiben, dass daraus die unbefugte Ausübung des angeführten Gewerbes erkennbar ist. Der Vorhalt, durch die Ankündigung einer Erotikmesse und einer Hausbaumesse im Internet das Gewerbe "Organisation von Messen" ausgeübt zu haben, lässt nicht erkennen, dass der Berufungswerber die gegenständlichen Messen nach dem maßgeblichen Wortlaut der Ankündigung als Organisator und nicht als Veranstalter angekündigt hatte, zumal der Vorhalt keinen Hinweis auf einen anderen Veranstalter enthält. Nach den aktenkundigen Anmeldeformularen der Messen im Internet - eine nähere Beschreibung der Wortlaute der Ankündigungen erfolgte nicht - war der Berufungswerber ausdrücklich als Veranstalter und nicht als Organisator eines Messeveranstalters eingeschritten. Dass dem Berufungswerber beide Gewerbeberechtigungen gefehlt hatten, ergab sich zwar in einem rechtzeitig zur Kenntnis gebrachten Akteninhalt; dies ändert jedoch nichts daran, dass als ausgeübtes Gewerbe in sämtlichen Verfolgungshandlungen nur jenes der Organisation von Veranstaltungen vorgehalten worden war. Ein Austausch des ausgeübten Gewerbes wäre eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Tatbestandsmerkmale.