TE UVS Steiermark 2007/05/07 30.4-64/2006

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Veröffentlicht am 07.05.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn Ing. F L, D 32, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 26.06.2006, GZ.: 15.1 4494/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 26.06.2006 war über Herrn Ing. F L als Veranstalter der Pornomesse 2005 vom 16.09.2005 bis 18.09.2005 im Tenniscenter B bei S auf dem Standort D Nr. 32 in Ausübung des Gewerbes Organisation von Messen, ohne dafür eine Gewerbeberechtigung besessen zu haben, da ihm eine solche Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit vom 08.03.2005 entzogen worden wäre, wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (unbefugte Gewerbeausübung) eine Geldstrafe von ? 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und 19 Stunden verhängt worden, wobei dieses Straferkenntnis im Wesentlichen damit begründet wurde, die Verwaltungsübertretung wäre durch eine Anzeige eines Privatanzeigers erwiesen, der Beschuldigte hätte von D aus die Pornomesse in S organisiert und habe daher die Übertretung zu verantworten. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr Ing. F L fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, die ihm zur Last gelegte Übertretung bestritten und darauf hingewiesen, er könne nicht auf den Standort D 32 eine Pornomesse in S organisiert haben, noch dazu, da es sich hiebei um eine Erotikmesse gehandelt haben soll. Auch habe er diese Messe nicht organisiert, sondern veranstaltet, weshalb der Tatvorwurf nicht richtig wäre. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich. Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß § 32 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.(VwGH 19.9.1984, Slg. 11525 A, vgl. auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat, 19.9.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist (VwGH, 21.12.1988, 85/18/0120). Gemäß § 366 Abs 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu ? 3.600,-- zu ahnden ist, wer Z 1 ein Gewerbe ausübt ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; gemäß § 1 Abs 4 zweiter Satz leg cit wird das Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen sowie der Tatsache, dass dem nunmehrigen Berufungswerber im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.10.2005 gleich wie im Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen worden ist, dass der Vorhalt, durch die Veranstaltung einer Pornomesse das Gewerbe Organisation von Messen ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung selbstständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt zu haben, keine konkrete Umschreibung einer unter diese Gewerbeberechtigung fallende Organisationstätigkeit erkennen lässt. So entwickelt der Organisator einer Messe für einen Auftraggeber ein Konzept und Veranstaltungsprogramme für die Messe, berät über ihren Inhalt und Ablauf, koordiniert und kontrolliert ihren Ablauf bzw. stellt die betreffenden Kontakte her. In diesem Sinne handelt der Organisator einer Messe nicht als ihr Veranstalter, sondern für ihren Veranstalter als dessen Auftraggeber. Das vorgeworfene Veranstalten einer Pornomesse - wobei es unerheblich ist, ob es sich um eine Erotikmesse oder um eine Pornomesse gehandelt haben mag - weist weder auf einen vom Berufungswerber verschiedenen Messeveranstalter hin, noch bezieht es sich auf konkrete Organisationshandlungen bezüglich des Konzeptes, des Ablaufes oder der Kontrolle der Messe bzw. der Vermittlung erforderlicher Kontakte. Bei den Gewerbeberechtigungen zur Organisation von Messen und zur Veranstaltung von Messen handelt es sich um unterschiedliche freie Gewerbe. Da es zur Erfüllung der im § 44 a Z 1 VStG normierten Sprucherfordernisse der Bezeichnung jenes konkreten Gewerbes bedarf, welches nach Ansicht der Behörde durch die im Spruch genannte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. VwGH 22.12.1992, 92/04/0206 bzw. VwGH 29.01.1991, 90/04/0126), wäre eine Abänderung durch die Berufungsbehörde in Vollziehung der Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG dahingehend, dass der Berufungswerber auch keine Gewerbeberechtigung zur Veranstaltung von Messen gehabt hätte, eine unzulässige Auswechslung der Tat (vgl. VwGH 15.03.1979, 3055/78). So wurde die als erforderlich gehaltene Gewerbeberechtigung innerhalb der gesamten Verfolgungsverjährungsfrist als solche zur Organisation von Messen bezeichnet und auch nicht ausgeführt, dass dem Berufungswerber beide Gewerbeberechtigungen gefehlt hätten, sodass es innerhalb der Verfolgungsfrist zu keiner, die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung gekommen ist (vgl. VwGH 25.02.1992, 91/04/0277), weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Freie Gewerbe Veranstaltungen Organisation Messen Bezeichnung Konkretisierung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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