RS UVS Salzburg 2007/02/19 4/10639/5-2007th

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Veröffentlicht am 19.02.2007
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Rechtssatz

Von der erstinstanzlichen Behörde wurde die konsenslose "Errichtung" einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage im Tatzeitraum 21.6.2006 bis 10.8.2006 vorgeworfen (§ 366 Abs 1 Z 2 erster Fall GewO). Dabei wurde allerdings übersehen, dass die konsenslose "Errichtung" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage gemäß § 366 Abs 1 Z 2 erster Fall GewO kein Dauerdelikt sondern ein Zustandsdelikt darstellt, bei dem sich das strafbare Verhalten in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes erschöpft, dessen Aufrechterhaltung aber nicht mehr strafbar ist. Das Delikt ist also mit der Fertigstellung der eigentlichen Errichtungsmaßnahmen abgeschlossen. Die "Errichtung" des verfahrensgegenständlichen Baurestmassenlagers ist bereits im Februar 2006 erfolgt. Das Delikt "Errichtung" war somit zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Der Vorwurf der "Errichtung der Betriebsanlage" von Juni bis August 2006 ist somit verfehlt. Im Übrigen wurde der Vorwurf der "Errichtung" erstmals im vorliegenden Straferkenntnis erhoben, sodass im Hinblick auf den tatsächlichen Errichtungszeitpunkt, der den Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist bestimmt, jedenfalls schon Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Schlagworte
Dauerdelikt, Zustandsdelikt, Errichtung einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage, Verfolgungsverjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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