Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Franz F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P., Salzburg, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.04.2006, Zahl 1/06/22308/2006/006, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer den Kosten zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von ? 100 zu leisten.
Begründung :
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der G. Projektierung-Bauträger Ges.m.b.H. zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft von 1.9.2005 bis 18.1.2006 am Standort in Salzburg, A.straße 48 die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.9.1992, Z1.1 /02/65860/92 gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage eines Geschäftshauses mit div. Geschäften, Restaurant und Cafe insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung betrieben wurde, als zur ursprünglich genehmigten Anlieferungszone für die Geschäfte im Bereich des sogenannten ?Marktpaltzes" entlang der F.straße nunmehr im rückwärtigen Bereich der Objekte A.straße 48 und 48 A sowie F.straße 2 mit Zufahrt über die A.straße eine Anlieferungszone zusätzlich betrieben wurde (so fanden z.B. u.a. am 13.9.2005 um 04.35 Uhr, am 11.10.2005 um 06.00 Uhr, am 25.10.2005 um 06.50 Uhr, am 16.11.2005 um 09.00 Uhr, am 21.12.2005 um 12.45 Uhr und am 18.1.2006 um 07.30 Uhr in
diesem Bereich diverse Anlieferungstätigkeiten mit LKW's statt), ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Genehmigung gemäß § 81 Gewerbeordnung 1994 zu sein, obwohl der Betrieb der Anlage in der geänderten Form geeignet ist, Nachbarn im Bereich A.straße 46 durch Lärm, verursacht durch die Zulieferungsfahrten mit LKW's zur nunmehr geänderten Anlieferungszone via A.straße, zu belästigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall i.V.m. §§ 81 Abs. 1 und 74 Abs. 2 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von Euro 500,00 gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994? falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter folgende Berufung eingebracht:
?Gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 24.4.2006 zu Zahl 1/06/22308/2006/006 wird binnen offener Frist erstattet nachstehende
Berufung:
Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
1. Die G. Projektierung-Bauträger Ges.m.b.H. hat die hier in Frage stehende Liegenschaft als Bauträger errichtet. In diesem Zusammenhang wurde um die im Straferkenntnis zitierte, näher bezeichnete Betriebsanlage angesucht.
Die Firma G. Projektierung-Bauträger Ges.m.b.H. (im Folgenden nur mehr kurz Fa. G. genannt) betreibt auf gegenständlicher Liegenschaft selbst keinerlei Anlage, sondern ist Unternehmensgegenstand und wurde dies auch tatsächlich so ausgeführt, dass diese Einheiten aus gegenständlicher Anlage verkauft und vermietet hat. Seither ist diese lediglich nur noch Miteigentümerin der Liegenschaft gemeinsam mit einer Vielzahl anderer Miteigentümer. Die Firma G. hat insbesondere im hier relevanten Zeitraum keine wie immer geartete Betriebsanlage auf den hier gegenständlichen Liegenschaften betrieben. Demnach wurde auch der gegenständliche Antrag beim Baurechtsamt zu 5/01/63394/2005 nicht von der Fa. G., sondern von der Wohnungseigentümergemeinschaft A.straße 48/48a, vertreten durch die Hausverwaltung Dr. G. & Co. Hausverwaltung und Facility Management GmbH eingebracht. Gegenstand ist dabei der Antrag um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Schaffung einer Lieferantenzufahrt sowie eines Entladebereiches für einige der Geschäfte im Zentrum H. während der Geschäftszeiten auf der Grundstücksfläche 916/110. Es geht dabei insbesondere nicht um eine Lieferantenzufahrt für die Fa. G., die unter dieser Adresse auch kein Geschäft betreibt, für welches eine Lieferantenzufahrt oder ein Entladebereich notwendig wäre.
Mit Schreiben vom 30.1.2006 habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Firma G. lediglich Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaften des Zentrum H. ist und sämtliche diese Liegenschaften ergebenden Belange von der vorgenannten Hausverwaltungskanzlei erledigt werden. Daraufhin hat die Hausverwaltungskanzlei als Vertreter sämtlicher Miteigentümer eine Stellungnahme abgegeben.
Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GeWO ist aber der Betrieb einer Betriebsanlage. Da die Firma G. jedoch eine Betriebsanlage im hier relevanten Bereich nicht betrieben hat, scheidet eine Bestrafung meinerseits bereits aus diesem Gunde aus.
Aber selbst dann, wenn man wider Erwarten zur Ansicht gelangen sollte, dass die Firma G. die hier inkriminierte Betriebsanlage führen würde - dies wird ausdrücklich bestritten - so würde eine Haftung auch deshalb ausscheiden, da alle die gegenständlichen Liegenschaften betreffenden Agenden rechtswirksam an die Hausverwaltung Dr. G. & Co Hausverwaltung und Facility Management GmbH übertragen wurden. Dies ist genauso geschehen, wie von allen anderen Miteigentümern der gegenständlichen Liegenschaften.
Bezeichnend ist, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, wie die Behörde dazu gelangt, dass die Firma G. die inkriminierte Betriebsanlage betreiben würde. Der angefochtene Bescheid ist deshalb bereits aus diesem Grunde mangelhaft.
Beweis: Akt 5/01/63394/2005 Magistrat
Salzburg,Magistratsabteilung 5;
Einsichtnahme in das Gewerberegister die Firma G.
betreffend.
2. Es wird deshalb gestellt der Antrag,
das wider mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.?
In der Sache fand am 24.10.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der die Nachbarin Olga P. und Herr Mag. Thomas J. von der Dr. G. & Co Hausverwaltungs- und Facility Management GmbH als Zeugen einvernommen wurden.
Die Nachbarin bestätigte im Wesentlichen ihre Wahrnehmungen über Anlieferungsverkehr nordostseitig der Objekte A.straße 48 und 48a, wie sie es im Schriftsatz vom 23.02.2006 der erstinstanzlichen Behörde mitgeteilt hatte.
Der Zeuge Mag. J. gab an, dass die Hausverwaltungskanzlei Dr. G. & Co von der Miteigentümergemeinschaft der Grundstücke des ?Zentrums H.? mit der Hausverwaltung beauftragt sei. Sie seien auch zuständig für die Gewährleistung der Hauptanlieferung für die im ?Zentrum H.? situierten Betriebe. Er habe das im erstinstanzlichen Akt aufliegende Schreiben vom 08.02.2006 verfasst. Die Hausverwaltungskanzlei Dr. G. habe im Namen der Miteigentümergemeinschaft auch um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage durch Hinzunahme der gegenständlichen Flächen nordostseitig der Objekte A.straße 48 und 48a als zuätzliche Anlieferungsflächen angesucht. Dieses Ansuchen sei aber zwischenzeitlich wieder zurückgezogen worden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich, dass über Ansuchen der G. Projektierung - Bauträger BV A.straße Gesellschaft m.b.H. (nunmehr G. Projektierung -Bauträger GmbH) der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg mit mündlich verkündetem Bescheid vom 15.09.1992 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Geschäftshauses mit diversen Geschäften, Restaurant und Café am Standort Salzburg, A.straße 48 (sogenanntes ?Zentrum H.?) erteilt hat. Nach den genehmigten Einreichunterlagen (Projektsbeschreibung ON 13) war die Anlieferung über das 2. Tiefgeschoß der Garagenanlage und über die Anlieferungsboxen südwestseitig im Liegenschaftsbereich an der F.straße vorgesehen. Eine zusätzliche Anlieferung im gegenständlichen Bereich rückwärtig der Objekte A.straße 48 und A.straße 48a war dagegen nicht Gegenstand des Ansuchens und auch nicht Gegenstand der Genehmigung.
Aufgrund der Angaben der Zeugin Olga P., die genaue Aufzeichnungen führte und auch Beweisfotos anfertigte, nimmt die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass zu den näher angeführten Tatzeiten tatsächlich Anlieferungen für einzelne Betriebe der Betriebsanlage ?Zentrum H.? in diesem nicht als Anlieferungszone genehmigten rückwärtigen Bereich der Objekte A.straße 48 und 48a erfolgten. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen Mag. J., der angab, dass die Hausverwaltungskanzlei Dr. G. & Co im Auftrag der Miteigentümergemeinschaft des Zentrums H. beim Magistrat Salzburg ein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung der zusätzlichen Lieferzone gestellt zu habe.
Laut Grundbuch ist die G. Projektierung - Bauträger GmbH für die vorliegenden Betriebsgrundstücke der Miteigentümer mit den meisten Miteigentumsanteilen. Bei den weiteren Miteigentümern handelt es sich großteils um Wohnungseigentümer sowie den Raiffeisenverband Salzburg und Herrn Franz F.. Laut Firmenbuch war der Beschuldigte im vorgeworfenen Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. Projektierung - Bauträger GmbH. Laut zentralem Gewerberegister ist der Beschuldigte für diese Gesellschaft, die Inhaberin des Immobilientreuhänders und Immobilienmaklergewerbes ist, seit 04.12.1992 auch bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Die vorgeworfenen zusätzlichen Anlieferungen für Betriebe der Betriebsanlage ?Zentrum H.? im näher angeführten nicht genehmigten Bereich werden vom Rechtsvertreter des Beschuldigten auch nicht bestritten. Er rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass er dafür nicht verantwortlich sei, zumal nicht erwiesen werden könne, dass die Anlieferungen für die Firma G. stattgefunden hätten und die Firma G. im Tatzeitraum dort kein Gewerbe betrieben hätte.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschuldigte für seinen Standpunkt nichts gewinnen. In Ansehung des Tatverhaltens des Betreibens gemäß § 366 Abs 1 Z 2 bzw. Z 3 GewO kommt nur der Inhaber des betreffenden Standortes als unmittelbarer Täter in Betracht (vgl VwGH 20.12.2005, 2003/04/0137 mwN).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die nunmehrige G. Projektierung - Bauträger GmbH für die gesamte Betriebsanlage des ?Zentrums H.? im Jahre 1992 eine (einheitliche) Betriebsanlagengenehmigung erwirkt hat und diese Betriebsanlage als maßgeblicher Miteigentümer auch weiterhin betreibt, wie sich aus der Aussage des Vertreters der Hausverwaltungskanzlei Dr. G. & Co eindeutig ergibt. Dieser gab an, dass die Hausverwaltungskanzlei auch ausdrücklich für die Regelung der reibungslosen Anlieferung für die Betriebe der Betriebsanlage ?Zentrum H.? zu sorgen hat. Sie ist dadurch aber nicht selbst Inhaberin des Standortes, da sie ihre Tätigkeiten nur im Auftrag der Miteigentümergemeinschaft der Betriebsgrundstücke des ?Zentrums H.? entfaltet. Sie hat auch im Namen der Miteigentümergemeinschaft ein (zwischenzeitig aber wieder zurückgezogenes) Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage ?Zentrum H.? durch Hinzunahme der gegenständlichen Anlieferungsbereiche bei der zuständigen Behörde gestellt. Die G. Projektierung - Bauträger Ges.m.b.H. ist laut Grundbuch die maßgebliche Miteigentümerin. Die Berufungsbehörde hegt daher keine Bedenken, dass die erstinstanzliche Behörde die G. Projektierung - Bauträger GmbH auch als Inhaberin des Standortes der Betriebsanlage angesehen hat.
Für die Berufungsbehörde steht außer Zweifel, dass die vorgeworfenen zusätzlichen Anlieferungstätigkeiten im angeführten nicht genehmigten Bereich der Betriebsanlage ?Zentrum H.?
besonderen Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO (insbesondere Nachbarschutz vor Lärmbelästigungen) berührt haben, sodass diese eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstellten. Aufgrund der Aussage der im unmittelbar nördlich angrenzenden Objekt wohnenden Nachbarin Olga P. ist sogar von einer tatsächlichen Lärmbelästigung durch diese betrieblichen Anlieferungen auszugehen.
Für die Berufungsbehörde ist dafür der Beschuldigte als im Tatzeitraum bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer der maßgeblichen Miteigentümerin als Inhaberin des Standortes verantwortlich.
Die vorgeworfene Übertretung wird daher als erwiesen angenommen.
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis 3.600 ?
vorgesehen. Im vorliegenden Fall ist nach dem Ermittlungsverfahren von einer tatsächlichen Nachbarbeeinträchtigung über einen längeren Tatzeitraum auszugehen, sodass der Übertretung ein nicht bloß unbedeutender Unrechtsgehalt zugrunde liegt.
Bei der subjektiven Strafbemessung ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgegeben, sodass die Berufungsbehörde zumindest von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgeht.
Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde in Anbetracht des erwähnten Unrechtsgehaltes die mit 500 ? ohnedies noch im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe auch bei Berücksichtigung der Unbescholtenheit nicht als unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen neben spezialpräventiven Erwägungen insbesondere auch Gründe der Generalprävention, zumal aufzuzeigen ist, dass es sich dabei um keine bloßen Bagatelldelikte handelt.
Die Berufung war daher abzuweisen.