Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Nikolaus Pius G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas S., H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft H. vom 11.12.2006, Zahl 30202/369-119-2006, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides einschließlich des diesbezüglichen Kostenausspruches aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1. wird gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Zu Spruchpunkt 2. wird dagegen die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatvorwurf zu lauten hat:
"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G. Transportgesellschaft mbH, Betriebsstandort h., M.straße 3, zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Bereich Gewerbegebiet P., GP 439/1, KG Puch-Thurnberg, vom zumindestens 21.6.2006 bis 10.8. 2006 durch das Betreiben eines Lagerplatzes für die Ablagerung von Bauschutt, Straßenaufbruch, Betonabbruch und verunreinigten Eisen- und Stahlabfällen eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieb, ohne über die dazu erforderliche Genehmigung zu verfügen, obwohl gemäß § 74 (2) Gewerbeordnung gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden dürfen, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten und wegen ihrer Betriebsweise geeignet sind, die Nachbarn durch Lärm, Geruch , Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Im vorliegenden Standort bestand diese Belästigungseignung jedenfalls für die ständig aufhältigen Personen in den bestehenden unmittelbar benachbarten Betrieben und in den in einigen hundert Meter entfernten Wohnobjekten."
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte zu Spruchpunkt 2. neben den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (? 50,--) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von ? 100,-- zu leisten.
Begründung :
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
?1. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G. Transportgesellschaft mbH, Betriebsstandort h., M.straße 3, zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Bereich Gewerbegebiet P., GP 4,39/1, KG PuchThurnberg, vom zumindestens 21.6.2006 bis 10.8. 2006 durch das Errichten eines Lagerplatzes für die Ablagerung von Bauschutt, Straßenaufbruch, Betonabbruch und verunreinigten Eisen- und Stahlabfällen eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage errichtete, ohne über die dazu erforderliche Genehmigung zu verfügen, wodurch die Anrainer durch Lärm, Staub, Geruch, Erschütterungen etc. beeinträchtigt waren, obwohl gemäß § 74 (2) Gewerbeordnung gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet werden dürfen, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten und wegen ihrer Betriebsweise geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Übertretung gemäß §§ 370 iVm 366 (1) Z.2.1. Fall iVm 74 (2) Gewerbeordnung idgF
2. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G. Transportgesellschaft mbH, Betriebsstandort h., M.straße 3, zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Bereich Gewerbegebiet P., GP 439/1, KG Puch-Thurnberg, vom zumindestens 21.6.2006 bis 10.8. 2006 durch das Betreiben eines Lagerplatzes für die Ablagerung von Bauschutt, Straßenaufbruch, Betonabbruch und verunreinigten Eisen- und Stahlabfällen eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieb, ohne über die dazu erforderliche Genehmigung zu verfügen, wodurch die Anrainer durch Lärm, Staub, Geruch, Erschütterungen etc. beeinträchtigt waren, obwohl gemäß § 74 (2) Gewerbeordnung gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden dürfen, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten und wegen ihrer Betriebsweise geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Übertretung gemäß §§ 370 iVm 366 (1) Z.2. 2. Fall iVm 74 (2) Gewerbeordnung idgF
Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
1.: Strafe gemäß: §§ 370 iVm 366 (1) Einleitungssatz
Gewerbeordnung Euro
500,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden
2.: Strafe gemäß: §§ 370 iVm 366 (1) Einleitungssatz
Gewerbeordnung.
Euro 500,00 "
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht nachstehende Berufung eingebracht:
?In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis vom 11.12.2006, zugestellt am 12.12.2006, binnen offener Frist
Berufung
Mit Straferkenntnis vom 11.12.2006 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, im Bereich Gewerbegebiet Puch-Urstein ohne erforderliche Genehmigung eine Betriebsanlage errichtet und betrieben zu haben, wodurch die Anrainer durch Lärm, Staub, Geruch und Erschütterungen beeinträchtigt worden seien.
Dies ist unrichtig. Bei den auf dem gegenständlichen Grundstück 439/1, KG Puch-Thurnberg, durchgeführten Arbeiten kam es keinesfalls zu einer Staub- oder Geruchsentwicklung und ebenso wenig zu Erschütterungen. Auch der vorgeworfene Lärm ist nur ganz bedingt entstanden und hat sich lediglich 1 Nachbar gestört gefühlt.
Zudem ist es zur Betriebserrichtung im Gewerbegebiet Urstein nur auf Empfehlung und im Interesse der Gewerbebehörde gekommen, da der bisherige Standort in M. aufgrund Nachbarschaftsprobleme aufgelassen werden soll.
Aufgrund des Umstandes, dass der Betrieb am alten Standort in M. nicht mehr geführt werden soll und der ebenfalls der Behörde bekannten finanziellen Probleme der G. Transport GmbH, war der Beschuldigte gezwungen, vorhandene Aufträge am neuen Standort in Puch-Urstein rasch zu erledigen, wenngleich er sich ebenso rasch um Erlangung der erforderlichen Genehmigungen bemühte.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wird beantragt, lediglich eine Ermahnung gegen den Beschuldigten auszusprechen, in eventu die verhängte Strafe auf das Mindestmaß herabzusetzen.?
In der Sache fand am 13.2.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Für den Beschuldigten ist neben seiner Rechtsvertreterin auch sein Vater erschienen. Als Zeuge wurde Herr Mag. F. von der Abteilung Umweltschutz, Abfallwirtschaft und Umweltrecht des Landes Salzburg einvernommen.
Die Beschuldigtenvertreterin gab ergänzend an, dass es nur eine Nachbarbeschwerde wegen Lärmbelästigung gegeben habe. Dieser Nachbar wohne über der Bahn und der H.er Landesstraße. Andere Beschwerden seien nicht aufgetreten.
Der ebenfalls erschienene Vater des Beschuldigten stellte nicht in Abrede, dass die vorliegenden Betriebsgrundstücke seit Februar 2006 als Lagerlatz für Abbruchmaterialien verwendet würden. Dies deshalb, da auf dem bisherigen Standort der Firma es schon jahrelang massive Probleme mit den Nachbarn gebe. Ihm sei vom Eigentümer der Grundstücke in Urstein zugesagt worden, dass er dort Tag und Nacht arbeiten könne. Er sei zu blauäugig gewesen. Der Lagerplatz sei im Oktober 2006 von der Behörde eingestellt worden. Seitens der G. Transport GmbH sei geplant, am Betriebsgrundstück eine Halle zur ortsfesten Unterbringung der Brecheranlage zu errichten. Die im Bescheid für die mobile Brecheranlage vorgesehenen Mindestabstände zu bewohnten Objekten würden am vorliegenden Standort nicht eingehalten werden. Deshalb sei der Brecher auch verlegt worden. Das Projekt sei überarbeitet worden und werde Ende Februar 2007 bei der Behörde eingereicht.
Der Zeuge Mag. F. gab an, als Sachbearbeiter der Umweltabteilung des Landes Salzburg mit der Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen nach dem AWG betraut zu sein. Von der vorliegenden Betriebsanlage habe die Umweltabteilung erstmals auf Grund einer Beschwerde des Bürgermeisters wegen Belästigungen durch die Brecheranlage erfahren. Es habe sich dann der Sachverständige der Umweltabteilung im Juni 2006 auf das Betriebsgelände begeben und dabei diverse Baurestmassenablagerungen festgestellt. Der Sachverständige habe zu diesem Zeitpunkt auch den mobilen Brecher am Betriebsgelände abgestellt vorgefunden. Er selbst habe dann im August 2006 ebenfalls bei einer Überprüfung teilgenommen. Zu diesem Zeitpunkt seien nach wie vor die Baurestmassen gelagert gewesen, die mobile Brecheranlage habe er im August aber nicht mehr vorgefunden. Für die mobile Brecheranlage sei über Antrag der G. Transport GmbH mit Bescheid vom 7.4.2006 eine abfallwirtschaftrechtliche Genehmigung erteilt worden. Dabei seien Betriebszeiten und Mindestabstände vorgeschrieben worden.
Der Zeuge übermittelte in weiterer Folge den abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 7.4.2006.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Der Beschuldigte ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der G. Transport GmbH, welche im Februar 2006 auf den näher angeführten Grundstücksflächen im Gewerbegebiet Urstein ein Lager für Abbruchmaterialien (Baurestmassen) errichtete. Auf diesem Lager war zeitweilig auch eine mobile Brecheranlage aufgestellt, für die der G. Transport GmbH mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 7.4.2006 gemäß § 52 Abs 1 AWG die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Ein Betrieb dieser Brecheranlage auf den vorliegenden Grundstücken konnte bei den Überprüfungen aber nicht festgestellt werden. Die Grundstücke liegen im Bereich des neuen Gewerbegebiets Puch-Urstein, unmittelbar benachbart zu mehreren schon bestehenden Betrieben (Dieseltankstelle, Betriebsanlage der Fa. A.). Die nächstgelegenen Wohnobjekte befinden sich in einer Entfernung von unter 300 m.
Unbestritten ist, dass die G. Transport GmbH, die eine Gewerbeberechtigung als Abfallsammler und Entsorger aufweist, für die vorliegende Lagerfläche, die nach Angaben von Herrn G. sen. seit einem Jahr besteht, weder eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung noch eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz erwirkt hat. Seitens der G. Transport GmbH ist geplant, dort eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage zu errichten, wofür nach Angabe des Vertreters der Umweltschutzabteilung des Landes eine abfallrechtliche Genehmigung nach § 37 Abs 1 AWG erforderlich ist. Im vorgeworfenen Tatzeitraum wurde allerdings dort nur ein Lager von Baurestmaterialien betrieben.
Für die Berufungsbehörde ist offenkundig, dass die Errichtung des Baurestmassenlagers im Februar 2006 und der nachgewiesene Betrieb des Lagers (ohne Abfallbehandlung) bis zur Stilllegung im Oktober 2006 jedenfalls den Genehmigungstatbestand des § 74 Abs 2 GewO erfüllt, da diese Betriebsanlage geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO angeführten Schutzinteressen der Z 1, 2 und allenfalls Z 5 zu berühren. Für die Frage der Genehmigungspflicht aus dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes kommt es nicht darauf an, dass Nachbarn tatsächlich belästigt werden, sondern ob eine abstrakte Eignung besteht, die in § 74 Abs 2 Z 2 GewO angeführten Belästigungen hervorzurufen. Im Hinblick auf die oben angeführte Nachbarsituation (unmittelbar benachbarte Gewerbebetriebe, Wohnhäuser in Entfernungen unter 300 m) ist die abstrakte Eignung, bei den dort aufhältigen Personen die angeführten Belästigungen, insbesondere durch Lärmemissionen, herbeizuführen, jedenfalls gegeben. Nach der Aktenlage, insbesondere das im erstinstanzlichen Akt aufliegende E-Mail vom 16.6.2006, wurden beim Bürgermeister der Gemeinde Puch auch tatsächlich Beschwerden von Nachbarn wegen Lärmbelästigungen geführt. Eine Beschwerde wegen einer Lärmbelästigung wird auch vom Beschuldigten eingestanden. Da der vorliegende Lagerbetrieb über einen längeren (mehrmonatigen) Zeitraum erfolgte und auch als dauernd geplant ist, lag im vorgeworfenen Tatzeitraum eine örtliche gebundene Einrichtung vor, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt war, somit eine gewerbebehördlich genehmigungspflichtige Betriebsanlage.
Zu den einzelnen Spruchpunkten ist festzuhalten:
Zu Spruchpunkt 1.:
Hier wurde die konsenslose ?Errichtung? einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage im Tatzeitraum 21.6.2006 bis 10.8.2006 vorgeworfen (§ 366 Abs 1 Z 2 erster Fall GewO). Die erstinstanzliche Behörde übersieht allerdings dabei, dass die konsenslose ?Errichtung? einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage gemäß § 366 Abs 1 Z 2 erster Fall GewO kein Dauerdelikt sondern ein Zustandsdelikt darstellt, bei dem sich das strafbare Verhalten in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes erschöpft, dessen Aufrechterhaltung aber nicht mehr strafbar ist. Das Delikt ist also mit der Fertigstellung der eigentlichen Errichtungsmaßnahmen abgeschlossen. Die ?Errichtung? des vorgeworfenen Baurestmassenlagers ist nach den unbestrittenen Angaben des Vaters des Beschuldigten bereits im Februar 2006 erfolgt. Das Delikt ?Errichtung? war somit zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Der Vorwurf der ?Errichtung der Betriebsanlage? von Juni bis August 2006 ist somit verfehlt. Im Übrigen wurde der Vorwurf der ?Errichtung? erstmals im vorliegenden Straferkenntnis erhoben, sodass im Hinblick auf den tatsächlichen Errichtungszeitpunkt, der den Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist bestimmt, jedenfalls schon Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Spruchpunkt 1. war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.
Zu Spruchpunkt 2.:
Anders verhält es sich bei dem Vorwurf des konsenslosen ?Betreibens? der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage (§ 366 Abs 1 Z 2 zweiter Fall GewO). Dieser Vorwurf wurde erstmals in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.8.2006 erhoben und im Wesentlichen in Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt. Das konsenslose ?Betreiben? einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage stellt ein fortgesetztes Delikt dar. Der Betrieb der Lagerfläche ist durch die G. Transport GmbH unbestritten von seiner Errichtung im Februar 2006 bis zur behördlichen Stilllegung im Oktober 2006 erfolgt, somit auch im vorgeworfenen Tatzeitraum. Zur Genehmigungspflicht wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Spruchpunkt 2. ist daher zu bestätigen, wobei der Tatvorwurf zu präzisieren war.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO ist für die in Punkt 2. vorgeworfene Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu ?
3.600,-- vorgesehen. Im vorliegenden Fall ist bereits von einem längeren Tatzeitraum auszugehen und ist es zumindest in Teilbereichen zu tatsächlichen Belästigungen von Nachbarn (durch Lärm) gekommen. Überdies bedeutete der konsenslose Betrieb für die Betreiberin einen Wettbewerbsvorteil. Der Übertretung liegt somit ein nicht mehr unbedeutender Unrechtsgehalt zugrunde.
Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen. Die vom Beschuldigten ins Treffen geführte schwierige Nachbarsituation im Stammsitz der Firma in H., M., kann nicht rechtfertigen bzw. entschuldigen, dass an einem anderen Standort eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage konsenslos betrieben wird. Dem Beschuldigten ist auch vorsätzliches Verschulden vorzuwerfen, zumal ihm die Genehmigungspflicht bewusst gewesen ist. Zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Beschuldigte keine näheren Angaben gemacht, sodass die Berufungsbehörde zumindest von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgeht.
Insgesamt erweist sich die mit ? 500,-- ohnedies noch im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungskriterien keinesfalls als unangemessen. Sie war in dieser Höhe insbesondere erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen wirksam abzuhalten.
Die Berufung zu Spruchpunkt 2. war daher spruchgemäß abzuweisen.