1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die im Vorspruch genannten Maßnahmen. Die Lebenspartnerin des BF, U.F., habe nach einem häuslichen verbalen Streit seine Vorwürfe nicht mehr hören wollen und deshalb das Haus verlassen. Sie habe entschieden, die Nacht nicht im Hause zu verbringen und deshalb ein paar Sachen vom Haus holen wollen. Da sie befürchtet habe, dass er sie nicht hineinlassen werde, sei sie zur Polizei gefahren, um diesbezüglich Hilfe zu erhalten. Sie sei mit zwei Polizisten z... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Frau verlässt nach einem häuslichen Streit das gemeinsam mit ihrem Lebenspartner bewohnte Haus, um Ruhe von ihm zu haben und außer Haus die Nacht zu verbringen. Sie wollte zurück ins Haus, um ein paar persönliche Sachen zu holen. Weil sie hoffte, in Begleitung von Polizisten Schwierigkeiten beim Abholen zu vermeiden, bat sie Polizisten um Begleitung. Beim Wiedereintritt ins Haus gab es keine Probleme, sie hat mit ihrem Partner weder gesprochen noch hat er sie bedroht oder ... mehr lesen...
I. Beschwerdevorbringen - Gegenschrift Beschwerdevorbringen: Mit der Eingabe vom 24.4.2007 hat Herr Dr. P S Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz erhoben. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer wollte in den Abendstunden des 6.4.2007 die ihm gehörige Wohnung in G, S 66, betreten, um mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die diese Wohnung mit dem gemeinsamen Sohn bewohnt,... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Wegweisung nach § 38 a SPG wegen der Annahme eines bevorstehenden gefährlichen Angriffes des Beschwerdeführers gegen seine ehemalige Lebensgefährtin, die seine Wohnung mit dem gemeinsamen Sohn bewohnte und vom Beschwerdeführer wegen Männerbesuchen zum Verlassen der Wohnung aufgefordert wurde, ist bei folgendem Sachverhalt gerechtfertigt: Die einschreitenden Sicherheitsorgane bezeugten übereinstimmend das hohe verbale Aggressionspotential des Beschwerdeführers gegen seine e... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 22. März 2007 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das einschreitende Organ nicht berechtigt gewesen sei, eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für seine Wohnung in G, H 52/2/11, auszusprechen. Dies deshalb, da am 16. März 2007 kein tätlicher Angriff erfolgte, sondern am 13. März 2007 abends Unstimmigkeiten mit seiner bei ihm lebenden Mutter aufgetreten seien. Der am 16. März 2007 zu Besuch gewesene Halbbruder, der Zeuge T E, sei nur kurzfris... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Wegweisung nach § 38 a Abs 1 SPG setzt die berechtigte Annahme eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs auf die Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Freiheit voraus. Diese Annahme ist - auch wenn die Beamten zuletzt des Öfteren zu Streitschlichtungen herbeigerufen wurden - alleine bei einem Redefluss und einem damit in Zusammenhang liegende Gestikulieren mit den Händen, einem als irr empfundenen Blick und gegenseitigen lautstarken Beschimpfungen noch nicht gerechtfertigt. ... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 20. Juni 2005 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2005 von drei in Zivil gekleideten Polizeibeamten in der H Gasse in G, als er auf dem Weg war, um wegen einer Arbeitsstelle vorzusprechen, zu Boden gebracht und ihm Handfesseln angelegt wurden. Hiebei sei der Beschwerdeführer an den Haaren ergriffen und ihm der Kopf: nach hinten gezogen worden. Dem Beschwerdeführer sei weder ein Ausweis, noch die Dienstkokarde gezeigt worden. Dar... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine erkennungsdienstliche Behandlung einschließlich der Vornahme eines Mundhöhlenabstriches stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn sie an einem Inhaftierten erfolgt, der infolge der Haft keine Möglichkeit besitzt, den an ihn gerichteten Aufforderungen nicht nachzukommen. Die erkennungsdienstliche Behandlung am Beschwerdeführer, der wegen Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung fest... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 4.5.2005, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangt am 9.5.2005, erhob Dr. T. R. eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH sowie gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck und führte aus wie folgt: ?Maßnahmenbeschwerde: Der Beschwerdeführer wurde am 26.3.2004 in der Universitätsklinik Innsbruck aufgrund einer Bewusstlosigkeit ambulant behandelt, lehnte nach Wiedererlangen des Bewusstseins jede weitere Behandlung ab und ging na... mehr lesen...
Mitteilung Der Antragsteller hat nach dem Gebührengesetz 1957 folgende Eingabegebühren zu entrichten: Maßnahmenbeschwerde vom 13.4.2004, 2 Bögen 26,00 Euro Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, Bankleitzahl 57000, Kontonummer 200 001 000, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, s... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG ist gesetzlich gedeckt, wenn der Beschwerdeführer aus kurzer Entfernung ?Scheiß Bullen...." durch das geöffnete Fenster des Dienstkraftwagens schreit, da er dadurch eine Verwaltungsübertretung begeht, die von mehreren Gendarmeriebeamten unmittelbar wahrgenommen wurde, er zudem seine Personalien nicht bekannt gab und auch keinen Ausweis mit sich führte. Wird der Beschwerdeführer unmittelbar nach Wegfall des Festnahmegrundes (Bekanntgabe der Ide... mehr lesen...
Rechtssatz: Verhält sich der Beschwerdeführer aggressiv und wirkt an seiner Identitätsfeststellung nicht mit, gestikuliert laut, stellt nach wiederholten Abmahnungen sein Verhalten nicht ein und konnte sich überdies nicht ausweisen, so konnte der einschreitende Beamte, der die Festnahme aussprach, in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass der Festnahmegrund des § 35 Z 1 VStG vorliegt, sodass die Festnahme rechtskonform war. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.4.2005, Zahl: 2005/0... mehr lesen...
I. 1.) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die einschreitenden Organe der Bundespolizeidirektion Graz zum Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes aus die Ehewohnung G nicht berechtigt gewesen seien, da der Beschwerdeführer weder seine Familie angegriffen habe noch anzunehmen gewesen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Personen bevorstehe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe sich zu dem Zeitpunkt im Frauenhaus befunde... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwar sind das Betretungsverbot und die Wegweisung nach § 38a SPG nicht zulässig, wenn die gefährdete Person - etwa auch aus Anlass der bestimmten Tatsachen nach dieser Bestimmung - die betreffende Wohnung in absehbarer Zeit nicht mehr bewohnen will, da dann das Schutzbedürfnis für diese Räumlichkeit wegfällt (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, S 339/B.6, 2. Auflage, Linde Verlag). Ein solches Schutzbedürfnis besteht allerdings weiter, wenn die gefährdete Gattin des Besc... mehr lesen...
Begründung: Mit Schreiben vom 4.12.2000, beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 11.12.2000 eingelangt, hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter die nachfolgende Beschwerde gegen die Verhängung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG eingebracht: ?Am 26.11.2000 wurde durch den Gendarmerieposten H über den Beschwerdeführer eine Wegweisung und ein Rückkehrverbot bzw. Betretungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt. Gemäß ständiger Rechtssprechung (UVS VB... mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes im Sinne von § 38a SPG ist ein aktueller gefährlicher Angriff nicht notwendig, sondern reicht die Annahme, dass ein solcher bevorsteht, aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diesbezüglich allein der Eindruck den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber ausschlaggebend ist (die diesen sich bietenden Tatsachen: weinende und verängstigte Familienangehörige, Schilderung von einschlägigen tätlichen Ausei... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 3. August 2000 wird Nachfolgendes vorgebracht: 1. SACHVERHALTSDARSTELLUNG: Am 22. Juni 2000 gegen 11.00 Uhr befand sich der Beschwerdeführer in seinem Haus in A 89, R, und hat geschlafen. Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau M K, und seine Schwester, T K, leben in einem anderen Haus, ca. 50 m vom Haus des Beschwerdeführers entfernt. Beamte des Gendarmeriepostens F begaben sich am Vormittag des 22.6.2000 zum Hause der Mutter des Beschwerdeführers und forderten F... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschwerde wegen Betretens eines Hauses und des Schlafzimmers durch Gendarmeriebeamte ist abzuweisen, wenn das Betreten gemäß § 39 Abs 1 und § 19 SPG in Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht erfolgen musste. Diese Verpflichtung besteht, wenn den Beamten von einer Zeugin mitgeteilt wird, dass sie den im Schlafzimmer befindlichen Beschwerdeführer, der nach Kenntnis des Beamten möglicherweise alkoholisiert ist, "nicht mehr aufwecken könne, da er sich nicht rüh... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 6. Juli 2000 wurde im Wesentlichen Nachfolgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer (BF) ist österreichischer Staatsbürger. Er ist in R wohnhaft. Nach Abschluss der Pflichtschulen hat er eine Ausbildung zum Stahlbauschlosser (1980 bis 1983) absolviert, war seit Beendigung der Berufsausbildung bis 1993 in seinem Beruf tätig. Von 1994 bis 1997 war der BF Zeitsoldat, von 1998 bis 1999 Zeitsoldat in beruflicher Bildung und hat während dieser Zeit ein Berufspraktikum b... mehr lesen...
Rechtssatz: Die (grundlose) Verabreichung von Ohrfeigen durch Gendarmeriebeamte ist "betont erniedrigend" und nie angemessen, weshalb sie (immer) einen Verstoß gegen Artikel 3 MRK darstellt (VfSlg 8296, 10.052). Weiters bestimmt § 47 Abs 1 SPG, dass bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen ist. Daher wird gegen beide Bestimmungen verstoßen, wenn ein Gendarmeriebeamter, der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 69 Abs1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, und: 1) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht g... mehr lesen...
Beachte Bestätigend VwGH vom 17 02 1999,Zl 98/01/0297 Rechtssatz: Der Verwaltungssenat ist zur Behandlung einer auf § 88 Abs 2 SPG gestützten Beschwerde, deren Gegenstand die Antragstellung eines Heimreisezertifikates und die damit verbundene Übermittlung personenbezogener Daten an die Botschaft des Heimatlandes des Fremden ist, nicht zuständig. Diesbezüglich besteht die Möglichkeit der Anrufung der Datenschutzkommission gemäß § 36 Abs 1 Z 1 DSG. Schlagworte schlichtes Polizeiha... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verhängung eines Rückkehrverbotes ist so wie die Wegweisung ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Verhängung eines solchen Verbotes ist ein außenwirksamer, normativer, hoheitlicher Akt, der in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Zwar ist die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Rückkehrverbotes unzulässig (§38a Abs2 zweiter Halbsatz SPG) und das Zuwiderhandeln gegen das Rückkehrverbot nur mit Verwaltungsstrafe bedroht, die Pr... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner an den UVS NÖ gerichteten Beschwerde vor, am 6.8.1997 habe ein (österr.) Grenzkontrollorgan bei seiner Ausreise mit dem Pkw über den Grenzübergang D******** seinen (der Nummer nach näher bezeichneten) österreichischen Reisepaß kontrolliert und durch Anbringung eines Ausreisevermerkes (Stempel) auf Seite 5 des Reisepasses die Ausreise ersichtlich gemacht. Der Anbringung des "Sichtvermerkes" sei kein Verwaltungsverfahren vorausgegangen, es habe sic... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer hat einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vorgenommen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren innerhalb des Grenzkontrollbereiches ermächtigt, seine Identität festzustellen. Durch die Anbringung des Stempels an der dafür im Reisepass vorgesehenen Stelle (?Raum für amtliche Vermerke der Behörde?) wurde weder physischer Zwang angewendet noch ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt. Es liegt lediglich ?sch... mehr lesen...
Begründung: Der Beschwerdeführer macht in seiner auf § 67a AVG sowie § 88 Abs 1 SPG gestützten, am 1.8.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangten Beschwerde geltend, daß er, indem er von den Beamten der belangten Behörde mit den Dienstnummern 41, 21 und 14 im Zuge der auf einem Schubhaftbescheid beruhenden Festnahme am 20.6.1995 mit Fäusten und Füßen geschlagen worden sei, in seinem Recht, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art 3 MRK),... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 5.12.1996 wird nachfolgendes vorgebracht: Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin. Als slowakische Staatsbürgerin benötigt sie zur Einreise in österreichisches Bundesgebiet bei weniger als einen Monat währenden Aufenthalten keinen Sichtvermerk. Am 2.12.1996 wurde wider die Beschwerdeführerin durch die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro bescheidmäßig die Ausweisung verfügt, da die Beschwerdeführerin angeblich einer unselbständigen... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird bei einer Befragung einer Fremden durch das Grenzkontrollorgan nach § 32 Abs 3 FrG der von ihr als Vertrauensperson beigezogene Zeuge hinausgewiesen, liegt die Ausübung einer Befehlsgewalt im Sinne des § 88 Abs 1 SPG dar. Eine solche Maßnahme ist im Hinblick auf § 30 Abs 2 SPG dann gerechtfertigt, wenn durch die Beiziehung die Erfüllung der Aufgabe (der Befragung) gefährdet ist. Beiziehen Amtshandlung beiwohnen darf. Zugezogene Vertrauenspersonen haben sich jeder Einmengu... mehr lesen...
Am 18.12.1996 langte beim unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol die Beschwerde des türk. StA., Herrn F A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W L aus B, mit folgendem Inhalt ein: ,Mit Bescheid vom 05.11.1996 verhängte die Bundespolizeidirektion Innsbruck über den Beschwerdeführer die Schubhaft und wurde er dann bis zum 06.11.1996 in Schubhaft angehalten. Am 05.11.1996 verhängte die belangte Behörde außerdem gegen den Beschwerdeführer zudem die Ausweisung, im übrigen ohne einer Berufun... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt ein Ausweisungsbescheid vor, der dem Beschwerdeführer eigenhändig ausgefolgt wurde und somit als erlassen gilt, so wurde damit die Ausweisung, wenngleich sie zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig war, durchsetzbar, sodaß eine nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Einstempelung eines Ausweisungsvermerkes in den Reisepaß des Beschwerdeführers durch die Bestimmung des §27 Abs5 FrG gesetzlich gedeckt ist. Schlagworte Ausweisung, Ersichtlichmachung im Reisepaß mehr lesen...